Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 5. August 2015 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 eine Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften gefasst. Die Entschließung betrifft die Kennzeichnung von Honig mit gentechnisch verändertem Pollen und den Schutz der Imker vor Verunreinigung ihres Honigs mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) betrifft.
Zu den vier Punkten der Entschließung nehme ich wie folgt Stellung:
- 1. Der Bundesrat erkennt die Umsetzung der Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig durch die Bundesregierung an. Erstellt jedoch fest, dass die geänderte Honigrichtlinie nicht dazu geeignet ist, ausreichenden Schutz vor Einträgen von Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen zu ermöglichen.
Die geänderte Honigrichtlinie ist nicht dazu geeignet, den Eintrag von Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen in den Honig zu verhindern oder zu minimieren. Ein solcher Schutz wurde mit der Änderung der Honigrichtlinie auch nicht bezweckt. Mit der Änderung wurde vielmehr klargestellt, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil des Honigs ist und der Honig damit auch kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertkennzeichnung benötigt, was für die Imker eine deutliche wirtschaftliche Erleichterungen zur Folge hat.
- 2. Er [der Bundesrat] verweist in diesem Zusammenhang auf die in seinem Beschluss vom 23. November 2012 (BR-Drucksache 569/12(B) ) aufgestellten Forderungen und stellt fest, dass Honig, entgegen dem Beschluss des Bundesrates, nach aktueller Rechtslage gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht besonders gekennzeichnet sein muss, wenn er Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.
Die Feststellung, dass Honig nach aktueller Rechtslage gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht besonders gekennzeichnet sein muss, wenn er Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält, wird geteilt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Kennzeichnungsvorschriften der EU-Verordnung Nr. 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene weiterhin für eine verpflichtende Kennzeichnung von Honig, welcher Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen enthält, einzusetzen. Für den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.
Nach Artikel 12 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist ein Lebensmittel von Kennzeichnungsanforderungen ausgenommen, wenn der Anteil der gentechnisch veränderten Bestandteile in dem Lebensmittel nicht höher als 0,9 Prozent liegt und zugleich das Vorhandensein der gentechnisch veränderten Bestandteile zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Der Anteil der Pollen im Honig beträgt im Normalfall ungefähr 0,003 Prozent, maximal beträgt der Anteil des Pollens einschließlich sonstiger wasserunlöslicher Stoffe grundsätzlich 0,1 Prozent. Der Anteil gentechnisch veränderter Pollen, die als Lebensmittel zugelassen sind, liegt zudem gewöhnlich deutlich unter diesen beiden Werten, weil nicht davon auszugehen ist, dass beim Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen die Bienen nur gentechnisch veränderten Pollen sammeln.
Nach Artikel 12 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 1829/2003 wäre es Sache der Unternehmer, im vorliegenden Fall also der Imker, gegenüber den Überwachungsbehörden nachzuweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein der gentechnisch veränderten Pollen zu vermeiden. Die Voraussetzung, dass der Bestandteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, sehen die Überwachungsbehörden jedoch im Allgemeinen als erfüllt an, wenn der gentechnisch veränderte Anteil unter 0,1 Prozent liegt. Eine Nachweisführung durch die Imker ist damit grundsätzlich entbehrlich. Zudem gilt selbst bei der ohne Gentechnik-Kennzeichnung in der Überwachungspraxis eine Toleranzschwelle von 0,1 Prozent an gentechnisch veränderten Bestandteilen in dem so gekennzeichneten Lebensmitteln, also ein Wert, der grundsätzlich sehr deutlich über dem möglichen Gehalt an gentechnisch verändertem Pollen im Honig liegt. Eine Kennzeichnung des Honigs als "enthält gentechnisch veränderte Pollen" ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend zu vermitteln.
- 4. Unabhängig von dieser fehlenden Kennzeichnung für Honig sieht der Bundesrat dringenden Bedarf für bundeseinheitliche Regelungen für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit GVO. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, umgehend entsprechende Regelungen vorzulegen. Dies ist besonders bedeutsam vor dem Hintergrund, dass bei vielen Imkern das Interesse an einer Kennzeichnung ihres Honigs mit dem "ohne Gentechnik"-Label besteht.
Der Erlass von nationalen Regeln mit Ziel, das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern (sog. Koexistenzregeln) richtet sich nach Artikel 26a Absatz 1 und Artikel 26b Absatz 3e) der EU-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, zuletzt geändert durch die EU-Richtlinie 2015/412 vom 11. März 2015 (sog. Opt out-Richtlinie). Bisher betreffen diese Regeln de facto nur Mais, denn in der EU ist bislang zum Anbau nur gentechnisch veränderter Mais zugelassen und die im Zulassungsverfahren befindlichen Anträge betreffen ebenfalls nur gentechnisch veränderten Mais. Dementsprechend enthält das deutsche Gentechnikrecht bisher auch nur Koexistenzabstände für Mais. Im Übrigen findet derzeit in Deutschland aufgrund der Nutzung der Schutzklausel kein Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen statt.
Das Europäische Koexistenzbüro (European Coexistence Bureau) der Kommission ist in einer umfangreichen wissenschaftlichen Ausarbeitung bereits im Jahr 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass Koexistenzregeln für den Maisanbau und die Honigproduktion nicht erforderlich sind. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen im Honig nach der EU-Honigrichtlinie im Allgemeinen maximal 0,1 Prozent betragen darf und der Anteil des Maispollens im Honig regelmäßig weit unterhalb dieses Grenzwerts liegt. Zudem liegt die Schwelle, bis zu der zugelassene gentechnisch veränderte Bestandteile in Lebensmitteln im Allgemeinen ohne Kennzeichnung toleriert werden, ebenfalls bei 0,1 Prozent. In Deutschland gilt diese Toleranzschwelle selbst für die Ohne Gentechnik-Kennzeichnung.