A
Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 10. Februar 2011 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, zu dem Gesetz die nachstehende Entschließung zu fassen:
- 1. Die Bundesregierung wird gebeten, bei der nächsten Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) nichtgewerbliche Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen. Dies ist EU-rechtlich durch Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr so vorgeschrieben. Die Einbeziehung in den Anwendungsbereich müsste wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen war in § 1 Absatz 1 BKrFQG erfolgen. Denn allein durch die im parlamentarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Nummer 7 BKrFQG für nicht gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken werden die nichtgewerblichen Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich des BKrFQG einbezogen. Vielmehr läuft diese Ausnahmeregelung ins Leere, da nichtgewerbliche Fahrten gemäß § 1 Absatz 1 BKrFQG und auch nach dem vorliegenden Gesetzesbeschluss generell nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst werden.
- 2. Des Weiteren wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob die im parlamentarischen Verfahren in § 7 Absatz 4 BKrFQG neu eingefügten Sätze 6 und 7 bei der nächsten Änderung des BKrFQG wieder aufgehoben oder geändert werden sollten. Denn diese Neuregelung erstreckt die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern auch auf die Überwachung von Ausbildungsbetrieben, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern liegen. Dies betrifft z.B. die Überwachung von Handwerksbetrieben, die die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer anbieten, oder der Stadtwerke, die Fachkräfte im Fahrbetrieb ausbilden, aber keine Mitglieder der Industrie- und Handelskammern sind. Statt einer generellen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten wäre es daher sachgerecht, eine Zuständigkeit der jeweils nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen zuständigen Stelle festzulegen.