842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt die in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 (BR-Drucksache 061/07(B) ) zum Ausdruck gebrachte Unterstützung für das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im März 2007 gesetzte Ziel, unabhängig von den Ergebnissen internationaler Verhandlungen die Treibhausgas-Emissionen in der Gemeinschaft bis zum Jahr 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Er ist sich bewusst, dass dieses ambitionierte Ziel nur mit großen Anstrengungen in allen Bereichen erreicht werden kann.
- 2. Um die Belastungen der Bürgerinnen und der Bürger sowie Unternehmen in Grenzen zu halten, ist es erforderlich, das angestrebte Ziel mit den kostengünstigsten Maßnahmen zu erreichen. Aus Sicht des Bundesrates hat die Kommission ihren Vorschlag, die Treibhausgas-Emissionen bei den am Emissionshandel beteiligten Anlagen mit 21 Prozent weit stärker zu reduzieren als in anderen Sektoren mit 10 Prozent (jeweils bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2005) nicht ausreichend begründet. Er fordert die Bundesregierung auf bei den Verhandlungen in Brüssel auf eine sorgfältige Prüfung und Neuberechnung dieser Lastenteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen technischwirtschaftlichen Minderungsmöglichkeiten zu drängen.
- 3. Der Bundesrat hält den Vorschlag der Kommission bezüglich der Aufteilung der Reduktionsverpflichtungen in den nicht dem Emissionshandel unterliegenden Bereichen für nicht akzeptabel.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei den weiteren Beratungen auf EUEbene darauf hinzuwirken, dass zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten gegenüber Staaten, die ihre Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen bereits erreicht haben oder kurz davor stehen, und im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit der sich aus der Vorlage (Burden Sharing) ergebenden Minderungsverpflichtungen mit den nationalen Minderungsverpflichtungen des Kyoto-Protokolls das bisherige Basisjahr 1990 beibehalten wird. Alternativ sollte zumindest im Interesse der besseren Vergleichbarkeit die sich ergebende Minderungsverpflichtung nicht nur bezogen auf das neue Basisjahr 2005, sondern zusätzlich bezogen auf das alte Basisjahr 1990 angegeben werden.
- 5. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von der Kommission auch nicht begründet warum vom derzeitigen Basisjahr 1990 auf ein neues Basisjahr 2005 umgestellt werden soll, ohne dabei die bisherigen sehr unterschiedlichen Reduktionsanstrengungen zu würdigen. So hat z.B. Deutschland bezogen auf das Basisjahr 1990 bereits eine Reduktion von 18,2 Prozent erbracht. Ebenso wenig ist plausibel, warum bei den unterschiedlichen Reduktionsquoten der Mitgliedstaaten ausschließlich die Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Nachholbedarfs in den ärmeren Mitgliedstaaten berücksichtigt werden soll. Deshalb hält es der Bundesrat für unverzichtbar, in die Berechnungen auch einzubeziehen, zu welchen Zielen sich die Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der EU-internen Lastenverteilung zur Erreichung des Kyoto-Ziels verpflichtet haben und welche Maßnahmen sie hierfür ergriffen bzw. bereits vorgesehen haben, um die Treibhausgas-Emissionen im Zeitraum 2008 bis 2012 entsprechend zu reduzieren. Hierüber hat die Kommission zuletzt in ihrer Mitteilung vom 27. November 2007 über die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele von Kyoto berichtet.
- 6. Der Bundesrat hält es für nicht sachgerecht, bereits jetzt Festlegungen für den Fall zu treffen, dass sich die EU im Rahmen eines internationalen Abkommens zu einem über 20 Prozent hinausgehenden Reduktionsziel verpflichtet. Vielmehr bedarf eine dann notwendige Aufteilung der zusätzlichen Minderungspflichten zwischen den in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen und den sonstigen Sektoren sowie eine Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei den sonstigen Sektoren einer sorgfältigen Prüfung und Neuberechnung zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der jeweiligen technischwirtschaftlichen Minderungspotentiale und der notwendigen Solidarität gegenüber ärmeren Mitgliedstaaten.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die unter Ziffern 1 bis 6 genannten Forderungen in ihre weiteren Verhandlungen mit der Kommission einzubringen. Insbesondere wird die Bundesregierung aufgefordert, auf eine Neuberechnung des Klimaschutzziels für die nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren sowie eine Neuberechnung der Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten hinzuwirken.
B
- 8. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.