831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in dem folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesem keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
Verfahren über den Antrag
- 1. festzustellen, dass
- - mit der Beantwortung der beiden Kleinen Anfragen am 30. Juni 2006 (BT-Drs. 016/1808 und 16/2098) und am 17. August 2006 (BT-Drs. 016/2342 und 16/2412) die Antragsgegnerin die Antragsteller und den Deutschen Bundestag in ihren Rechten aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat und
- - die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die in den genannten Kleinen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen;
- 2. hilfsweise festzustellen, dass
- - mit der Beantwortung der beiden Kleinen Anfragen am 30. Juni 2006 (BT-Drs. 016/1808 und 16/2098) und am 16. August 2006 (BT-Drs. 016/2342 und 16/2412) die Antragsgegnerin die Antragsteller und den Deutschen Bundestag in ihren Rechten aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat und
- - die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die in den genannten Kleinen Anfragen erbetenen Auskünfte so weit und in einer Form zu erteilen, die den objektiven Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt
Antragsteller:
- 1. Herr V. B., MdB und 3 weitere Antragsteller
- 2. Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Antragsgegnerin:
- Bundesregierung, Bundeskanzleramt, vertreten durch die Bundeskanzlerin
- - 2 BvE 5/06