Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette
(AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)

Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)

1. Zu § 6 Abs. 6 Satz 2 - neu -

Dem § 6 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Diese Ergänzung wird zur Klarstellung eingefügt. Bei den Monitoringproben handelt es sich um Proben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Dies heißt bei den Lebensmittelproben, dass keine zusätzlichen Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen im Rahmen der Vorgaben der AVV-RÜb zu nehmen sind. Somit werden die zuständigen Behörden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

2. Zu § 11 Abs. 2

§ 11 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Überwachungsbehörden der Länder müssen die Daten erheben und berichten. Daher sollte der Ausschuss "Zoonosen" auf wissenschaftlicher Grundlage über die Erstellung der Erhebungsunterlagen entscheiden. Das ist nicht jährlich erforderlich, soll aber auch für Änderungen und Aktualisierungen der Erhebungsbögen gelten.

3. Zu § 11 Abs. 4

In § 11 Abs. 4 ist das Wort "örtlich" zu streichen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur die unteren Gesundheitsbehörden, sondern selbstverständlich auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Landesbehörden angesprochen werden.