976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
Ziffer 15 erhält folgende Fassung:
15. Zu § 34a - neu - ZensG 2021
Nach § 34 ist folgender § 34a einzufügen:
" § 34a Information der Öffentlichkeit
- (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder veröffentlichen die Ergebnisse auf einer zentralen Plattform.
- (2) Das Statistische Bundesamt analysiert und veröffentlicht die Zensusergebnisse auf nationaler Ebene und für alle Länder gemeinsam. Den statistischen Ämtern der Länder obliegt diese Aufgabe für regionale Veröffentlichungen im Bereich ihres jeweiligen Landes. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können allgemeine Vereinbarungen zum Verfahren schließen."
Begründung:
Die Zuständigkeit für die Veröffentlichungen der Daten aus dem Zensus 2021 sollten klarer geregelt werden. Sie lassen sich im föderativ gegliederten System der Statistik auch präzise voneinander abgrenzen. Auch im ZensusG 2011 hat es eine Regelung über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit gegeben.