Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung am 26. Februar 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 18/7676 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - Drucksache 18/7055 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.03.16
Erster Durchgang: Drucksache. 494/15 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht möglich ist" durch die Wörter "unterbrochen wird" ersetzt."
- b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
2. Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne der §§ 14 und 15" durch die Wörter "im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15" und die Wörter " § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes" ersetzt."
3. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen und wird die Angabe "30,5" durch die Angabe "40" ersetzt."
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "bleiben die Erhöhungsbeträge nach § 10 Absatz 2 sowie" durch das Wort "bleibt" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" und werden die Wörter "zur Hälfte" durch die Wörter "zu 55 Prozent" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.
- b) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder ein behindertes Kind betreut oder einen im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen pflegt und die Pflege nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann und"."