Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 1 Satz 5)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 1a Absatz 1 Satz 5 zu streichen.
Begründung
Eine solche Regelung ist nicht erforderlich, da Ausbildungs- und Befähigungsnachweise in allen Mitgliedstaaten ausgestellt werden. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Richtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit einer eidesstattlichen Erklärung lediglich für die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d vorgesehene Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. der Konkursfreiheit vorsieht, nicht jedoch für andere Nachweise und Prüfungen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 3 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 1a Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Anpassungslehrgang" sind die Wörter "im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.
- b) Nach dem Wort "Eignungsprüfung" sind die Wörter "im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.
Begründung
Die Begriffe "Anpassungslehrgang" und "Eignungsprüfung" sind in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nicht näher bestimmt. Vielmehr wird hier auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 2005/36/EG Bezug genommen, wonach u. a. die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und die Durchführung von Eignungsprüfungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen sind. Die Ergänzungen dienen daher zur Klarstellung des Gewollten.