Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt die Notwendigkeit, die gesundheitliche Prävention in Deutschland zu fördern. Allgemeine Gesundheitsprävention fällt in die originäre Zuständigkeit der Länder. Um jedoch einen einheitlichen Rahmen für Präventionsmaßnahmen zu bilden, haben die Länder den Bund in seiner Zuständigkeit im Bereich der Sozialversicherungen bereits mehrfach (BR-Drucksache 437/02 (Beschluss), BR-Drucksache 780/03 (Beschluss)) aufgefordert, ein Präventionsgesetz vorzulegen.
Zuletzt in seiner Entschließung vom 28. November 2003 (BR-Drucksache 780/03 (Beschluss)) hat der Bundesrat festgestellt, dass hierfür keine zusätzlichen Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden dürfen. Dem wird der Gesetzentwurf insoweit nicht gerecht, als neben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eine bundesunmittelbare rechtsfähige "Stiftung Prävention und Gesundheitsförderung" im Bereich der Prävention neu errichtet werden soll. Die Errichtung dieser Stiftung steht im Gegensatz zu den Forderungen der Länder, einfache und transparente Organisationsstrukturen zu schaffen und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die Kosten, die den Ländern für den Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen zur Erledigung der neuen Organisations- und Kontrollaufgaben und für die Erfüllung der neuen Berichtspflichten entstehen, müssen in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden.
Der Gesetzentwurf weist Überregulierungen auf, die nicht mit dem Ziel des Bürokratieabbaus übereinstimmen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf einer Überarbeitung bedarf, um im Sinne der vorgenannten Ausführungen einfachere und transparentere Organisationsstrukturen auf der Bundesebene zu schaffen, die den bürokratischen Aufwand verringern.
- 2. Der Bundesrat verweist im Übrigen auf die Beschlüsse der Unabhängigen Föderalismuskommission vom 27. Mai 1992, wonach neue Bundeseinrichtungen und -institutionen grundsätzlich in den neuen Ländern anzusiedeln sind (BR-Drucksache 450/ 92).
Sollten im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes Aufgaben zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention - ungeachtet der grundsätzlichen Haltung des Bundesrates - einer Bundeseinrichtung oder -institution übertragen werden, so fordert der Bundesrat, diese in Jena anzusiedeln. Der Standort Jena weist für eine Einrichtung dieser Art ausgezeichnete fachliche Voraussetzungen auf.
Begründung
- Die Unabhängige Föderalismuskommission von Deutschem Bundestag und Bundesrat hat am 27. Mai 1992 zur Verlagerung von Bundesinstitutionen den Beschluss gefasst, neue Bundeseinrichtungen und -institutionen grundsätzlich in den neuen Ländern anzusiedeln (vgl. BR-Drucksache 450/92 und BT-Drucksache 012/2853 (neu) Abschnitt II. Nr. 1).
- Jena verfügt mit dem Institut für Molekulare Biotechnologie e. V., dem Hans-Knöll-Institut für Naturstoff-Forschung e. V., dem Max-Planck-Institut für Chemische Ökologie, dem Max-Planck-Institut für Biogeochemie sowie den Kliniken und Instituten der Friedrich-Schiller-Universität Jena über eine außerordentlich breit gefächerte Wissenschaftslandschaft. Am Institut für Sportwissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird seit mehreren Jahren interdisziplinär an der Primärprävention im Kindes- und Jugendalter geforscht.