- Antrag des Landes Brandenburg -
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Änderungen zuzuleiten:1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "durch denselben Betreiber" durch die Wörter "der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Sprachliche Präzisierung des Gewollten.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c 4. BImSchV)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
Folgeänderung:
In der Begründung ist im Teil "II. Begründung im einzelnen" die Begründung zu Artikel 1 "Zu 2.: " wie folgt zu fassen:
- "Aufgabe der Regelungsanordnung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c der 4. BImSchV ist es, die Durchführung des förmlichen Verfahrens als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellen, wenn das Vorhaben nach UVP-Recht nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden darf.
Dies bezieht unter anderem die Fallgestaltungen nach § 3b Abs. 1, § 3b Abs. 2, § 3b Abs. 3, § 3c Abs. 1 sowie § 3e Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Nach welcher UVP-rechtlichen Vorgabe im Einzelnen der Fall einer UVP vorgeschrieben sein kann, muss innerhalb einer immissionsschutzrechtlichen Vorschrift nicht ausdrücklich und enumeriert formuliert sein. Es bleibt unbenommen, etwaigen Klärungsbedarf für den Vollzug unterhalb der Schwelle formeller Rechtsvorschriften durch Erlasse oder Verwaltungsvorschriften zu befriedigen.
Außerdem birgt die Regelungssystematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c in der bisherigen Form die Gefahr des Entstehens unbeabsichtigter Lücken. Insoweit leistet die neue Formulierung nicht nur einen deutlichen Beitrag zur Rechtsvereinfachung, sondern auch zur Rechtsklarheit."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die vorstehende Ergänzung der Entwurfsbegründung wird Bezug genommen.
B
3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat,
die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
C
- 4. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner zu beschließen, dass der Beschluss über die Zuleitung der Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung an die Bundesregierung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundesrates zum unmittelbaren Erlass einer solchen Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes umfasst.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine erneute Befassung des Bundesrates soll ausnahmsweise aus Gründen der Eilbedürftigkeit des Vorhabens unterbleiben.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2004 - 4 C 9.03) hat hinsichtlich der Genehmigung von Windkraftanlagen zu erheblichen Umorientierungen mit gravierenden Unsicherheiten beim Gesetzesvollzug durch die Länder geführt. Aus Sicht der Länder ist deshalb eine unverzügliche Lösung notwendig.
Die Interessen der Länder werden durch den Verzicht auf eine wiederholte Beteiligung des Bundesrates nicht beeinträchtigt, wenn die Bundesregierung den vom Bundesrat vorgelegten Verordnungsentwurf unverändert beschließt.