Empfehlungen Wo der Ausschüsse U - In - Wi - 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- Antrag des Landes Brandenburg -

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Änderungen zuzuleiten:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "durch denselben Betreiber" durch die Wörter "der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Sprachliche Präzisierung des Gewollten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung ist im Teil "II. Begründung im einzelnen" die Begründung zu Artikel 1 "Zu 2.: " wie folgt zu fassen:

Dies bezieht unter anderem die Fallgestaltungen nach § 3b Abs. 1, § 3b Abs. 2, § 3b Abs. 3, § 3c Abs. 1 sowie § 3e Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Nach welcher UVP-rechtlichen Vorgabe im Einzelnen der Fall einer UVP vorgeschrieben sein kann, muss innerhalb einer immissionsschutzrechtlichen Vorschrift nicht ausdrücklich und enumeriert formuliert sein. Es bleibt unbenommen, etwaigen Klärungsbedarf für den Vollzug unterhalb der Schwelle formeller Rechtsvorschriften durch Erlasse oder Verwaltungsvorschriften zu befriedigen.

Außerdem birgt die Regelungssystematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c in der bisherigen Form die Gefahr des Entstehens unbeabsichtigter Lücken. Insoweit leistet die neue Formulierung nicht nur einen deutlichen Beitrag zur Rechtsvereinfachung, sondern auch zur Rechtsklarheit."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die vorstehende Ergänzung der Entwurfsbegründung wird Bezug genommen.

B

3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung

empfehlen dem Bundesrat,

die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

C