831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 16 Abs. 3 Satz 3a UmwG),
Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a (§ 319 Abs. 6 Satz 3a AktG)
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a sind zu streichen.
Begründung
Mit der Regelung in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a soll für das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG eine Regelentscheidungsfrist von drei Monaten festgelegt werden. Wird diese Frist überschritten, hat das Gericht die Verzögerung zu begründen. Eine gleichartige Regelung enthält Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a für das Freigabeverfahren bei Eingliederung einer Aktiengesellschaft.
Wie bereits die Regelung des § 246a Abs. 3 Satz 5 AktG, der durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 neu eingeführt wurde, ist auch hier die Vorgabe einer Entscheidungsfrist abzulehnen. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 246a AktG wurde die Fristsetzung damit begründet, dass die Festlegung einer dreimonatigen Sollfrist für die gerichtliche Entscheidung den Charakter des Freigabeverfahrens als Eilverfahren unterstreichen und ein "Leitbild" für das Gericht aufstellen solle.
Ein solcher Hinweis an den Richter, dass er es mit einem Eilverfahren zu tun habe, ist überflüssig, da sich dies offensichtlich aus dem Verfahrensgegenstand ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass es in der gerichtlichen Praxis bei der Entscheidung von Freigabeverfahren zu nicht gerechtfertigten Verzögerungen kommt. Es besteht daher kein Anlass für eine gesetzliche Regelung.
Sollte sich die beschriebene Tendenz fortsetzen, den Gerichten Fristen für ihre Entscheidung vorgeben zu wollen, würde zukünftig nicht mehr der Richter im Einzelfall, sondern der Gesetzgeber auf Grund einer schematischen Vorgabe darüber entscheiden, welche Verfahren in welcher Reihenfolge zu bearbeiten sind und welcher Aufwand für die Feststellung der in die Abwägung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG einzubeziehenden Umstände erforderlich ist. Dies dürfte weder im Interesse des rechtsuchenden Bürgers liegen, noch der im Grundgesetz festgelegten Stellung der Justiz als dritter Staatsgewalt entsprechen. Allein der Richter kann auf Grund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles darüber entscheiden, welches Verfahren als besonders eilbedürftig einzustufen und damit vorrangig vor anderen zu bearbeiten ist. Ihm ist nach der gewaltenteilenden Funktionszuweisung des Artikels 92 GG ein unverfügbarer Kern eigenverantwortlicher richterlicher Gestaltung institutionell garantiert.
Daneben ist der praktische Nutzen der angestrebten Ergänzung zu bezweifeln. In der Regel wird die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG vorzunehmende Prüfung zwar nach Einschätzung der gerichtlichen Praxis vor Ablauf der Drei-Monats-Frist abgeschlossen sein können. Sofern aber eine besonders komplex gestaltete Fallsituation vorliegt, welche die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG vorzunehmende Abwägung besonders zeitaufwendig macht, stellt sich die dann erforderliche Zwischenbescheidungspflicht als hinderlich dar, da unnötiger Zeitaufwand in die Begründung der Verzögerung statt in die Begründung der eigentlichen Freigabeentscheidung investiert werden muss.
Die Vorschrift dient daher gerade nicht der Verfahrensbeschleunigung. Sie vergrößert vielmehr nur den vom Gericht zu leistenden bürokratischen Aufwand, ohne dass hiermit ein greifbarer Vorteil für die Antragsteller verbunden wäre.