Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Punkt 38 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

Der Bundesrat möge ergänzend zu den Empfehlungen der Fachausschüsse unter Buchst. A der Drucksache 93/1/13 beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 101 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist § 101 Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebung nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014."

Begründung:

Die Statistiken nach § 99 Absatz 8 SGB VIII (Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit) und nach § 99 Absatz 9 SGB VIII (Erhebungen über die Einrichtungen der Jugendarbeit) sollen alternierend, beginnend ab dem Jahr 2014, durchgeführt werden. Die Erhebungen im gleichen Jahr sind aus Kostengründen zu aufwendig. Beide Statistiken folgen unterschiedlichen Erhebungskonzepten. Die Angebote der Jugendarbeit beziehen sich auf die Angebote innerhalb eines Jahres, die Erhebung über die Einrichtungen der Jugendhilfe ist eine Bestandserhebung. Da der Bereich der amtlichen Statistik einem kontinuierlichen Einsparzwang unterliegt, erscheint eine Reduzierung auf das gebotene Maß sinnvoll.