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| Info | Jahr 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 | Inhalt Vorgang | Inhalt | | 090/18(B) vom 27.04.18
Der Bundesrat hat in seiner 967. Sitzung am 27. April 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
In Artikel 1 Nummer 4 ist in Anlage 4 die Nummer 4.5.3 der Tabelle wie folgt zu fassen:
Begründung:
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.
Die fachärztliche Untersuchung gehört zur Gruppe 1.
Bei Gruppe 2 ist Eignung nicht gegeben (siehe auch Anhang III Nummer 9.2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG).
Die fachärztliche Untersuchung (hier: kardiologischer Befund) kann damit der Begutachtung der Fahreignung (vgl. Vorbemerkung 2 zu Anlage 4 FeV) zugrunde gelegt werden.
Dies stellt gleichzeitig klar, dass der Gutachter auf die fachspezifischen Befunde einer vorherigen fachärztlichen Untersuchung zurückgreifen kann.
Mit dieser Änderung soll zudem zu der Begründung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.
Diese Klarstellung gilt für alle fachärztlichen Untersuchungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Dies entspricht auch den Vorgaben der Anlage 4a Ziffer 6 Buchstabe a.
Ob weitere Befunde zur Beurteilung der Fahreignung erforderlich sind, obliegt dem ärztlichen Gutachter.