Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 25. Februar 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksachen 18/7646, 18/7686 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern - Drucksache 18/7537 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
- 1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,
- 2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und
- 3. die Erledigung eines Strafverfahrens
- a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
- b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist, oder
- c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2." "
2. Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
Fristablauf: 17.03.16
Initiativgesetz des Bundestages