Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -
Dem Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:
- 'cc) Die Spalte "Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst:
"50 bis 700".'
Begründung:
Gegenstand dieser Gebührenziffer ist die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Die Prüfung eines solchen Antrages bedarf bei einem Standardfall einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von sechs Stunden. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 60 Euro deckt der derzeitige Gebührenrahmen gerade den Aufwand für einen Standardfall. Eine angemessene Gebührenfestsetzung in besonders aufwändigen Fällen ist somit unmöglich.
Zu berücksichtigen sind auch die Verlängerung des Lizenzzeitraumes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund und auch im Interesse einer Gleichbehandlung mit dem Bereich Güterkraftverkehr ist die Gebührenobergrenze auf 700 Euro festzusetzen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu -
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
- '3. Im Teil IV wird die Spalte "Gebühr Euro" wie folgt gefasst:
"40 bis 160".'
Begründung:
Die letzte Gebührenanpassung ist vor mehr als zehn Jahren erfolgt. Der zwischenzeitlich gestiegene Sachaufwand, der Zeitaufwand für die einzelnen Amtshandlungen, der höhere Vorteil für den Unternehmer durch die Verdoppelung der Laufzeit der Lizenzen sowie die unterdessen erfolgten allgemeinen Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Bei Beibehaltung des alten Gebührenrahmens kann eine Kostendeckung nicht mehr erreicht werden. Vor diesem Hintergrund und auch im Interesse einer Gleichbehandlung mit dem Bereich Güterkraftverkehr ist eine Erhöhung des Gebührenrahmens auf 40 Euro bis 160 Euro gerechtfertigt.