Antrag des Landes Berlin
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 17.6.1.4 Abs. 3

In Abschnitt 1 sind in Nr. 17.6.1.4 Abs. 3 nach den Wörtern "werden kann" die Wörter " , sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst" einzufügen.

Begründung:

Ein Verzicht auf den Nachweis der Sachkunde bei Sammlern kann lediglich dann hingenommen werden, wenn die beabsichtigte Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Alternativer Antrag zur Empfehlung Nr. 70 der Ausschüsse gemäß BR.-Drucks. 81/1/06 entsprechend Bund-Länder-Kompromiss nach StSInnTagung am 13. Juni 2006.