Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- l. Zum Titel der Verordnung, zur Überschrift
zu Teil l,
zu § 7 Abs. 1 Satz l, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 2 WPAnrV
- a) Im Titel der Verordnung und in der Überschrift zu Teil 1 ist das Wort "Hochschulausbildungsgängen" jeweils durch das Wort "Studiengängen" zu ersetzen.
- b) In § 7 Abs. 1 Satz 1 und in § 9 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort "Hochschulausbildungsgangs" jeweils durch das Wort "Studiengangs" zu ersetzen.
- c) In § 9 Abs. 6 Satz 3 und in § 11 Abs. 2 ist das Wort "Hochschulausbildungsgang" jeweils durch das Wort "Studiengang" zu ersetzen.
Begründung
Die Begründung zu § 1 WPAnrV verweist für die Ausgestaltung des Masterstudiengangs auf die Geltung der Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Ersten Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Einbezogen sind damit u. a. die §§ 11, 12 und 19 HRG, in denen die Studienangebote mit dem Begriff "Studiengang" bzw. "Studiengänge" benannt werden. Diese Terminologie des HRG sollte auch in die WPAnrV übernommen werden anstatt der derzeit genannten Begriffe "Hochschulausbildungsgang" bzw. "Hochschulausbildungsgängen".
- 2. Zu § 3 Nr. . 1 und 2, § 10 WPAnrV
- a) § 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist zu streichen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "Abschluss des Bachelorstudiengangs" durch die Wörter "Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses" zu ersetzen.
- b) § 10 ist zu streichen.
Begründung
Buchstabe a:
Nach § 19 Abs. 3 HRG wie der entsprechenden Vorschriften der Ländergesetze setzt der Masterstudiengang zwingend als Qualifikationsvoraussetzung einen ersten Hochschulabschluss voraus. Neben dem in Nummer 1 genannten Bachelorabschluss kann es sich dabei auch um einen Diplom- oder Magisterabschluss handeln. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Bachelorabschluss allgemein höhere Anforderungen als der Diplom- oder Magisterabschluss erfüllt, ist es nicht sachgerecht, diese Abschlüsse auszuschließen oder wie in § 10 WPAnrV vorgesehen, die zusätzliche Anforderung zu stellen, dass der Studiengang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Anforderung nach § 3 Nr. 1 WPAnrV entbehrlich ist.
Buchstabe b:
Die Streichung von § 10 WPAnrV hinsichtlich der entsprechenden Anwendung von § 3 Nr. . 1 und 2 WPAnrV bei Diplomstudiengängen ist die Folge der Streichung von § 3 Nr. 1 WPAnrV.
Auch im Übrigen ist § 10 WPAnrV entbehrlich, da Diplomstudiengänge inländische Hochschulausbildungsgänge im Sinne von § 7 Abs. 1 WPAnrV sind.
- a) § 3 ist wie folgt zu ändern:
- 3. Zu § 3 Nr. 5 WPAnrV
In § 3 ist die Nummer 5 zu streichen.
Begründung
Die bisherige Formulierung setzt voraus, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV genannten Einrichtungen, also insbesondere der Berufsstand, in der Lage sind, die benötigten Praxisvertreter in ausreichender Zahl zu stellen. Dies wird, obwohl es in den Beratungen zuvor noch als unproblematisch angesehen wurde, nunmehr vom Berufsstand selbst in Frage gestellt. Auch die Länder und die Vertreter der Hochschullehrerkreise hatten in den Vorberatungen Zweifel an der Praktikabilität, an der Sinnhaftigkeit und an der Zulässigkeit dieses externen Einflusses auf Hochschulprüfungen geäußert. Insofern kommt diese Änderung einer Forderung der Länder nach. Als "qualitätssicherndes Instrument" war die Beteiligung von Praxisvertretern in Hochschulprüfungen ohnehin umstritten, da die Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" im Wirtschaftsprüfungsexamen in der Regel nicht von Wirtschaftsprüfern abgenommen werden. Diese Aufgabe fällt Hochschullehrern, Vertretern der Wirtschaft und den Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt in der Prüfungskommission zu. Die Sicherung der Qualität des Studiengangs durch die Einbeziehung des Sachverstandes insbesondere von Vertretern des Berufsstandes geschieht, wie in Akkreditierungsverfahren üblich, durch den Referenzrahmen.
- 4. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV
§ 5 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vertretern oder Beauftragten.
Begründung
Die Textfassung beinhaltet eine Klarstellung des Gewollten. Der im bisherigen Text des § 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV genannte "Personenkreis" betrifft drei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV mitwirkende Vertreter bzw. Beauftragte, die sich mit Mehrheit, d.h. mindestens zu zweit für die besondere Eignung des zu akkreditierenden Studiengangs aussprechen müssen.
- 5. Zu § 6 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV
§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Begründung
Wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz WPAnrV ergibt, beginnt die dreijährige Frist mit dem Abschluss des Masterstudiengangs. Allerdings darf dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses abgestellt werden. Rechtlich kommt es für die Wahrung der Antragsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung der Prüfungsstelle an, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs.
- 6. Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 WPAnrV
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
§ 8 Abs. 1 Satz 2 WPAnrV sieht vor, dass die Prüfungsstelle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 die in § 4 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV genannten Praxisvertreter hinzuziehen muss. Diese Regelung ist aus zwei Gründen unnötig: Erstens ist die Prüfungsstelle nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich frei, zur Beurteilung von Sachverhalten Dritte heranzuziehen; eine "Muss"-Vorschrift ist somit nicht geboten. Zweitens ist aus o. g. Grund der Kreis der beratenden Dritten ebenfalls von der Prüfungsstelle frei wählbar, so dass eine Einschränkung auf bestimmte Dritte zweckwidrig ist.
Die Änderung greift das Anliegen der Länder auf, die Regelungstiefe auf das unabdingbare Maß zurück zu führen.
- 7. Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 WPAnrV
In § 9 Abs. 6 Satz 3 ist das Wort "wird" durch das Wort "wurde" zu ersetzen.
Begründung
Die Ablehnungsentscheidung nach § 9 Abs. 6 Satz 3 WPAnrV kann nur auf eine tatsächlich erfolgte wesentliche Umgestaltung des Studiengangs gestützt werden. Änderungsbestrebungen, auf die die bisherige Formulierung "wird" hindeutet, beinhalten hierfür mangels tatsächlicher Änderung des der Bestätigungsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts noch keiner Grundlage.
- 8. Zu § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz WPAnrV
In § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz ist das Wort "Leistungsnachweise" durch das Wort "Prüfungsleistungen" und das Wort "ausgestellt" durch das Wort "erbracht" zu ersetzen.
Begründung
Die Übergangsvorschrift soll bei bereits vor Inkrafttreten der WPAnrV bestehenden Studiengängen sicherstellen, dass nur jene Prüfungsleistungen zur Anrechnung führen können, die zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden. Mit der bisher vorgesehenen Formulierung, wonach das Ausstellungsdatum der Leistungsnachweise maßgeblich ist, wären auch vor dem Inkrafttreten der WPAnrV erbrachte Prüfungsleistungen anrechenbar, sofern das Prüfungszeugnis nach dem Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt wird.