A. Problem und Ziel
- Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat in der Rechtssache C-386/03 durch Urteil vom 14. Juli 2005 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie im Rahmen des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10. Dezember 1997 (BADV) Maßnahmen erlassen hat, die den Artikeln 16 und 18 dieser Richtlinie zuwiderlaufen.
- Die mit dem EG-Recht unvereinbaren Bestimmungen der BADV berechtigen den Flugplatzunternehmer vom Dienstleister oder Selbstabfertiger die Übernahme von Arbeitnehmern zu fordern; bei Nichtübernahme können die Kosten dafür im Rahmen der Entgeltfestsetzung für Vorhaltung und Nutzung von Einrichtungen des Flugplatzunternehmers durch die Dienstleister oder Selbstabfertiger berücksichtigt werden. Durch diese Regelungen wird der durch Artikel 16 der Richtlinie 96/67/EG gewährte Zugang für Dienstleistungsunternehmen unzulässig erschwert. Der mit der BADV-Regelung beabsichtigte Schutz der Arbeitnehmer ist auch unter Berücksichtigung von Artikel 18 der Richtlinie nicht gemeinschaftsrechtskonform.
B. Lösung
- Änderung der Bodenabfertigungsdienstverordnung durch Aufhebung der Vorschriften, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Widerspruch zur Richtlinie 96/67/EG stehen. Den neuen Dienstleistern und Selbstabfertigern wird nahe gelegt, den Arbeitskräftebedarf durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern abzudecken, die bislang beim Flugplatzhalter in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind.
C. Alternativen
- Keine.
- Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben. Ansonsten droht ein Sanktionsverfahren nach Artikel 228 EGV mit entsprechenden Zwangsgeldern.
D. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Aufwendungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. 1 S. 1070) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 2885), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2005 (BGBl. 1 S. 2774), wird wie folgt geändert:
- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- b) In Satz 1 des neuen Absatzes 2 wird die Angabe "über die Absätze 1 und 2" durch das Wort "darüber" ersetzt.
- c) In Satz 1 des Absatzes 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
- d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben."
- 2. § 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert:
- a) In Unterabschnitt 2.2 wird Buchstabe c aufgehoben und die Buchstaben d bis m werden Buchstaben c bis I.
- b) In Unterabschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.
- 4. In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat in der Rechtssache C-386/03, die durch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden ist, durch Urteil vom 14. Juli 2005 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie im Rahmen der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10. Dezember 1997 (BADV) Maßnahmen erlassen hat, die den Artikeln 16 und 18 dieser Richtlinie zuwiderlaufen.
Diesem Urteil des EuGH kann nur durch Aufhebung der mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft für unvereinbar erkannten Vorschriften der Bodenabfertigungsdienste-Verordnung Rechnung getragen werden. Es kann lediglich neuen Dienstleistern und Selbstabfertigern nahe gelegt werden, ihren Arbeitskräftebedarf durch Beschäftigung von Arbeitnehmern abzudecken, die bislang beim Flugplatzhalter in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind. Die grundsätzliche Streichung ist in der Sache schon deshalb nicht mit Schwierigkeiten verbunden, weil die als mit dem EG-Recht unvereinbar erkannten Vorschriften in der Praxis so gut wie keine Rolle gespielt haben. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine unmittelbar preisrelevante Effekte aus.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 8 Abs. 2 BADV ist die wesentliche Bestimmung, die mit dem EG-Recht unvereinbar ist. Danach ist der Flugplatzunternehmer berechtigt, vom Dienstleister oder Selbstabfertiger die Übernahme von Arbeitnehmern zu fordern. Diese Bestimmung stellt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Dienstleister und Selbstabfertiger eine Zugangsbeschränkung dar, die im Widerspruch zu Artikel 16 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABI. L 272, S. 36) steht. Der soziale Schutz der Arbeitnehmer, der durch § 8 Abs. 2 gewährt werden soll, kann gemäß Artikel 18 der Richtlinie nur in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt werden. Dies ist im Falle eines Betriebsübergangs durch § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet, der mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Da diese Vorschrift ohnehin mit Gesetzesrang gilt, braucht auf sie in der Verordnung nicht noch einmal ausdrücklich verwiesen zu werden. Durch die Aufhebung von § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auch diese Verweisung in § 8 Abs. 2 hinfällig, so dass der Absatz 2 zur Gänze aufgehoben werden kann.
Die in materiellrechtlicher Hinsicht vorgesehene Regelung, wodurch neuen Dienstleistern und Selbstabfertigern nahe gelegt wird, ihren Arbeitskräftebedarf durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern abzudecken, die bislang beim Flugplatzhalter in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind, stellt das äußerste dessen dar, was mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch in Einklang gebracht werden kann. Als "Bemühen" ist vor allem die Durchführung von Gesprächen mit Flugplatzhalter, Gewerkschaften oder unmittelbar mit Arbeitnehmern zu verstehen, die es einem Dienstleister oder Selbstabfertiger ermöglichen, herauszufinden, welche Arbeitnehmer beim Flughafen tätig sind und für eine Beschäftigung beim neuen Unternehmen in Betracht kommen.
Die weiteren Änderungen von § 8 sind redaktionelle Folgeänderungen.
Der geltende § 9 Abs. 3 Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, anstelle der Verpflichtung zur Arbeitnehmerübernahme die Kosten der Nichtübernahme bei der Entgeltfestsetzung für Vorhaltung und Nutzung von Einrichtungen des Flugplatzunternehmers bei Dienstleistern oder Selbstabfertigern zu berücksichtigen. Da die Primärvorschrift des § 8 Abs. 2 mit dem EG-Recht unvereinbar ist, muss dies auch für die Folgenorm des § 9 Abs. 3 Satz 3 gelten. Diese Bestimmung wird daher ebenfalls aufgehoben.
Die Änderungen der Anlagen sind Folgeänderungen.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes das Inkrafttreten der Verordnung.