Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

1. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c (§ 37 Abs. 5a TierSeuchSchBMV)

"In Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c sind in § 37 Abs. 5a nach dem Wort "sofern" die Wörter "die Ware im Transportbehältnis verbleibt und" einzufügen.

Begründung

"Es sollte klargestellt werden, dass während der Zwischenlagerung das Transportbehältnis nicht entladen werden darf.

2. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe c (§ 41 Abs. 6, 7 und 8 - neu - TierSeuchSchBMV)

"Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Absatz 6:

"Die Änderung dient dazu, die Vorschrift bestimmter zu fassen.

Zu den neu angefügten Absätzen 7 und 8:

"Die vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Achten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bestehende Möglichkeit, Verstöße gegen das bis dahin im innerstaatlichen Recht vorgesehene Gebot der Anzeige der voraussichtlichen Ankunft zur Einfuhr bestimmter Sendungen an der Grenzkontrollstelle als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können, sollte auch nach der Harmonisierung der Veterinärkontrollregeln bei der Einfuhr von Tieren und Waren tierischer Herkunft weiter gegeben sein.

3. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a (Anlage 8 (zu § 18) Abschnitt II Nr. 1 Spalte 2 TierSeuchSchBMV)

"In Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a ist in Anlage 8 (zu § 18) Abschnitt II Nr. 1 Spalte 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

"Bei weiblichen Zuchttieren ist die Angabe der Herdbuchnummer nicht gebräuchlich.

Mit Hilfe der Ohrmarkennummer gemäß Viehverkehrsverordnung ist eine eindeutige Identifizierung der Tiere gegeben.