Punkt 37 der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 15 wie folgt beschließen:
Zu § 24 Absatz 1a - neu -, § 70a - neu
- a) In § 24 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Prüfpflichtige Heizölverbraucheranlagen dürfen unbeschadet des Absatzes 1 nur befüllt werden, wenn eine Prüfplakette nach § 47 Absatz 4 angebracht ist."
- b) Nach § 70 ist folgender § 70a einzufügen:
" § 70a Prüfung und Befüllung bestehender Heizölverbraucheranlagen
- (1) War bei Heizölverbraucheranlagen, die am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2] bereits errichtet waren (bestehende Heizölverbraucheranlagen), nach landesrechtlichen Vorschriften vor diesem Zeitpunkt eine wiederkehrende Prüfung erforderlich, so beginnt die Frist für die erstmalige wiederkehrende Prüfung nach Spalte 3, Zeile 8 der Anlage 5 oder der Anlage 6 mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.
- (2) War bei bestehenden Heizölverbraucheranlagen nach landesrechtlichen Vorschriften vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2] keine wiederkehrende Prüfung erforderlich, sind diese Anlagen erstmals innerhalb der in § 70 Absatz 2 genannten Fristen und danach gemäß Spalte 3, Zeile 8 der Anlage 5 oder der Anlage 6 wiederkehrend zu prüfen. Anlagen, die ab dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden, sind abweichend von § 70 Absatz 2 erstmals 30 Jahre nach Inbetriebnahme zu prüfen.
- (3) Abweichend von § 24 Absatz 1a darf eine bestehende Heizölverbraucheranlage, die bis zum 31. Dezember 1985 in Betrieb genommen wurde bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2 sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] auch dann befüllt werden, wenn keine Prüfplakette nach § 47 Absatz 4 angebracht ist. Eine bestehende Heizölverbraucheranlage, die ab dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurde, darf bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2 sowie der Jahreszahl des dreißigsten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] auch dann befüllt werden, wenn keine Prüfplakette nach § 47 Absatz 4 angebracht ist. In diesen Fällen hat die Person, die die Anlage befüllt, den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage nach Maßgabe von Absatz 1 oder Absatz 2 von einem Sachverständigen geprüft sein und mit einer Prüfplakette versehen sein muss.
- (4) Abweichend von § 47 Absatz 3 Satz 1 ist der Sachverständige bei bestehenden oberirdischen Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten nicht verpflichtet, nach Abschluss der Prüfung der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in die jährliche Übermittlung von Angaben nach § 55 Nummer 6 einzubeziehen."
Folgeänderungen:
- a) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 70 folgende Angabe einzufügen:
" § 70a Prüfung und Befüllung bestehender Heizölverbraucheranlagen"
- b) Die Anlagen 5 und 6 sind wie folgt zu ändern:
- aa) In Spalte 1 Zeile 3 der Anlage 5 sind die Wörter ", einschließlich Heizölverbraucheranlagen" und in der Anlage 6 die Wörter ", einschließlich oberirdischer Heizölverbraucheranlagen" zu streichen.
- bb) Spalte 1 Zeile 8 ist jeweils wie folgt zu fassen:
"oberirdische Heizölverbraucheranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen"
Begründung:
Die Erfahrungen aus der Prüftätigkeit verschiedener Länder, die in ihren Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wiederkehrende Prüfungen oder einmalige Sonderprüfungen für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B vorgeschrieben haben, haben gezeigt, dass ein großer Teil der bestehenden Anlagen erhebliche Mängel aufwiesen. Die Mängel waren sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch die Schwere sehr erheblich.
Besonders schwerwiegend waren diese Mängel bei Anlagen, die an der Grenze ihrer technischen Nutzungsdauer angekommen sind. Das sind vielfach Anlagen, die ein Alter von 30 Jahren erreicht haben. Bei diesen Altanlagen nimmt das jeweilige Betriebsrisiko erheblich zu.
Deshalb soll für diese Anlagen eine Prüfung nach 30 Jahren Betriebsdauer erfolgen.
Anlagen, die bei dieser Prüfung als mängelfrei und damit als sicher betreibbar eingestuft werden, bedürfen aufgrund zukünftiger Alterungsprozesse auch danach einer wiederkehrenden Überprüfung. Auf Grund des im Einzelfall vergleichsweise geringen Gefahrenpotenzials dieser Anlagen der Gefährdungsstufe B wird eine wiederkehrende Prüffrist auf zehn Jahre festgelegt. Damit wird auch dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass Sachverständige über einen darüber hinausgehenden Zeitraum keine gesicherte Prognose abgeben können.