Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)

Punkt 37 der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 15 wie folgt beschließen:

Zu § 24 Absatz 1a - neu -, § 70a - neu

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Erfahrungen aus der Prüftätigkeit verschiedener Länder, die in ihren Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wiederkehrende Prüfungen oder einmalige Sonderprüfungen für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B vorgeschrieben haben, haben gezeigt, dass ein großer Teil der bestehenden Anlagen erhebliche Mängel aufwiesen. Die Mängel waren sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch die Schwere sehr erheblich.

Besonders schwerwiegend waren diese Mängel bei Anlagen, die an der Grenze ihrer technischen Nutzungsdauer angekommen sind. Das sind vielfach Anlagen, die ein Alter von 30 Jahren erreicht haben. Bei diesen Altanlagen nimmt das jeweilige Betriebsrisiko erheblich zu.

Deshalb soll für diese Anlagen eine Prüfung nach 30 Jahren Betriebsdauer erfolgen.

Anlagen, die bei dieser Prüfung als mängelfrei und damit als sicher betreibbar eingestuft werden, bedürfen aufgrund zukünftiger Alterungsprozesse auch danach einer wiederkehrenden Überprüfung. Auf Grund des im Einzelfall vergleichsweise geringen Gefahrenpotenzials dieser Anlagen der Gefährdungsstufe B wird eine wiederkehrende Prüffrist auf zehn Jahre festgelegt. Damit wird auch dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass Sachverständige über einen darüber hinausgehenden Zeitraum keine gesicherte Prognose abgeben können.