Punkt 37 der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat möge der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Ergänzungsantrag zu Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache
Zu Anlage 7 - neu - Nummer 7.4 Satz 2 - neu -
In Anlage 7 Nummer 7.4 ist nach Satz 1 folgender Satz anzufügen:
Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen."
Begründung:
Erdbecken stellen aufgrund ihrer besonderen Bauweise und technischen Ausführung sowie auch im laufenden Betrieb ein höheres Gefährdungspotenzial für die Gewässer dar. Das Risiko für Beschädigungen an der Folienauskleidung bzw. den Dichtungsbahnen, z.B. durch mechanische Beanspruchung und Beschädigung beim Befüllen, Aufrühren sowie bei der Entnahme des Erdbeckeninhalts, ist signifikant höher als bei einer massiven Bauweise von Güllebehältern einzuschätzen. Zur Sicherstellung des notwendigen Grundwasserschutzes ist eine wiederkehrende Prüfpflicht für Erdbecken alle 5 Jahre bzw. in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate durch Sachverständige nach § 52 AwSV gerechtfertigt.