Entschließung des Bundesrates zur Deregulierung des Saatgutrechts

Die Entschließung ist nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:

In Absatz 2 ist die Nummer 4 zu streichen.

Folgeänderung:

In der Begründung ist in Absatz 3 der letzte Satz "Die Abschaffung der amtlichen Z-Saatgut-Anerkennung (bei Beibehaltung der amtlichen Anerkennung für Vorstufen- und Basissaatgut) ist ein erster Schritt in diese Richtung." zu streichen.

Begründung

Ein Verzicht der amtlichen Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut liegt weder im Sinne der Verbraucher noch im Sinne der Züchter und VO-Firmen, denn die amtliche Zertifizierung bietet Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sie ist Garant für Sicherheit und Qualität der in den Verkehr gebrachten Ware. Das Verfahren lässt eine Rückverfolgbarkeit innerhalb des gesamten Produktionszyklus zu und bedeutet Verbraucherschutz auf hohem Niveau.

Im Prozess der Anerkennung mit dem Ergebnis der Zertifizierung als Z-Saatgut werden für den Landwirt so essentielle Eigenschaften wie Sortenreinheit, Keimfähigkeit, Reinheit, Besatz mit anderen Arten und Gesundheit bestimmt.

Durch das Zertifikat in Form des amtlichen Etiketts ist der Landwirt in die Lage versetzt, auf die geprüfte Qualität des Saatguts vertrauen und darauf aufbauend Festlegungen bezüglich der Aussaatstärke treffen zu können. Mit der Aussaat legt der Landwirt den Grundstein für ein stabiles Ertrags- und Qualitätsniveau.

Bereits beim derzeitigen Verfahren ist der Landwirt als Verbraucher bei festgestellten Qualitätsmängeln und einem möglichen Rechtsverfahren benachteiligt, denn die Verfahren werden sehr schleppend und kostenintensiv bearbeitet. Dem Landwirt obliegt dabei die Beweispflicht, dass die Entstehung des Schadens nicht durch ihn zu verantworten ist. Bei fehlender neutraler Z-Saatgut Anerkennung wären die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage des Landwirts gegenüber dem in Verkehrbringer geringer.

Andererseits hat der Landwirt als Produzent von Saatgut einen Anspruch auf eine neutrale amtliche Prüfung des von ihm erzeugten Saatgutes, um zu vermeiden, dass z.B. GVO-verunreinigtes Saatgut in Verkehr gebracht wird und um eventuell daraus abgeleitete zivilrechtliche Schadenersatzansprüche abwehren zu können.

Nicht nur die Saatgut-Konsumenten und -produzenten, sondern auch die Inverkehrbringer schätzen das amtliche Zertifikat, erleichtert es doch die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche durch Abnehmer.