Der Deutsche Bundestag hat in seiner 147. Sitzung am 14. Februar 2020 zu dem von ihm verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - Drucksachen 19/15273, 19/17158 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/17158 angenommen.
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die berufliche Weiterbildung ist ein zentraler Baustein für den Fachkräfteerhalt in unserem Land. Gleichzeitig kann mit der Weiterbildungsbereitschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Fachkräftemangel in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Wirtschaft und in den sozialen Bereichen entgegengewirkt werden. Dafür braucht es gute Rahmenbedingungen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde die berufliche Bildung bereits neu ausgerichtet und zukunftssicher gestaltet. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes baut darauf auf und verbessert berufliche Karrierechancen.
II. Der Deutsche Bundestag begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf und die darin aufgeführten Leistungsverbesserungen für eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Der Gesetzentwurf betont die von den Koalitionsfraktionen geforderte Gleichwertigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung. Dazu wird eine Reihe von Verbesserungen geschaffen.
Der Ausbau der Unterhaltsförderung während einer Aufstiegsmaßnahme in Vollzeit hin zu einem Vollzuschuss entlastet die Teilnehmenden unmittelbar bei den anfallenden Kosten, da die Aufnahme eines Darlehens für den bisher zu leistenden Eigenanteil für den Unterhalt komplett entfällt. Davon können über die Hälfte der AFBG-Geförderten profitieren, insbesondere die Gruppe der Erzieherinnen und Erzieher, die überdurchschnittlich oft eine Fortbildung in Vollzeit absolvieren. Mit der Anpassung des Kinderbetreuungszuschlags für Alleinerziehende, dessen Höhe von 130 Euro auf 150 Euro angehoben wird, bei gleichzeitiger Anpassung der Bezugsaltersgrenze der Kinder von zehn Jahre auf 14 Jahre, werden Familien effektiv unterstützt und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsqualifikation ermöglicht.
Die Anhebung der Zuschüsse bei den Maßnahme- und Prüfungsgebühren von 40 Prozent auf 50 Prozent sowie der angepasste Erfolgsbonus für erfolgreich bestandene Aufstiegsqualifikationen steigern die Motivation zur Aufnahme einer Aufstiegsfortbildung. Gleichzeitig werden Anreize gesetzt, die Qualifizierung abzuschließen. Im Zusammenwirken mit den zusätzlich zur Verfügung stehenden Länderboni kann eine AFBG-Förderung somit kostengünstig in Anspruch genommen werden, da sich Bund und Länder stark an der Finanzierung von Aufstiegsfortbildungen beteiligen. Das darüber hinaus bis zum 1. Januar 2023 in Aussicht gestellte zinsfreie Darlehen ist ausdrücklich zu begrüßen, denn damit werden gleiche Förderbedingungen in der beruflichen und akademischen Bildung verwirklicht.
Besonders der Gründungserlass, also die vollständige Übernahme der Maßnahme- und Prüfungsgebühren bei einer unternehmerischen Existenzgründung oder bei einer Betriebsübernahme, ist ein wichtiger Meilenstein in der Fortentwicklung des AFBG. Ganz bewusst soll damit das Signal gesendet werden, dass Weiterbildung und die Bereitschaft zur Übernahme von wirtschaftlicher Verantwortung ausdrücklich erwünscht sind. Damit soll ein zusätzlicher Anreiz für das Fortbestehen kleinerer und mittlerer Unternehmen gegeben werden.
Die neue konsekutive Mehrfachförderung über alle drei Fortbildungsstufen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung schafft Durchlässigkeit und Transparenz innerhalb der beruflichen Fortbildung. Im Zusammenwirken mit dem AFBG kann nunmehr eine durchgängige Förderung des beruflichen Aufstiegs und der Weiterqualifikation von Fachkräften erfolgen. Dies trägt zu einem hohen Qualifikationsstand und zur individuellen Befähigung bei, um die Veränderungen der Arbeitswelt nicht nur zu bewältigen, sondern auch aktiv zu gestalten.
Der Gesetzentwurf stellt mit den genannten Maßnahmen die grundsätzliche Relevanz der höherqualifizierenden Berufsbildung in den Vordergrund. Das AFBG ist seit 1996 ein wirksames Instrument innerhalb der beruflichen Weiterbildung. Damit das AFBG auch in Zukunft ein Erfolgsmodell bleibt, sind eine kontinuierliche Analyse der Wirkungsmechanismen im Zuge einer verstärkten Evaluation sowie eine intensive Öffentlichkeitsarbeit notwendig.
III. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,
- 1. dem Deutschen Bundestag durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung beginnend ab Ende 2023 - also nach dem Vorliegen der statistischen Daten für zwei volle Förderjahre nach dem Inkrafttreten der vierten Novelle - alle vier Jahre einen Bericht über die Auswirkungen der Reform vorzulegen. Das regelmäßige Monitoring des AFBG bietet die Chance, das Förderinstrument vollumfänglich zu analysieren und die Fördersystematik neuen Entwicklungen wirkungsorientiert anzupassen;
- 2. zeitgleich mit der Evaluierung des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung gemäß § 105 des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2025 zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der vierten Novelle gesetzten Ziele erreicht wurden und anschließend das Ergebnis dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung vorzulegen. Darin sollen Hemmnisse und Hürden der Zielgruppen, das Weiterbildungsverhalten und Abbruchquoten und deren Gründe untersucht werden;
- 3. ein zinsfreies Darlehen ab dem 1. Januar 2023 anzubieten und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Jahr 2022 über die Fortschritte zur Einrichtung des zinsfreien Darlehens zu unterrichten;
- 4. die Öffentlichkeitsarbeit für das AFBG zu stärken, um die Zielgruppen adäquat und auf vielfältige Weise zu informieren. Neben Print-Materialien sind dabei auch digitale Informationswege mit einzubeziehen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung soll zudem die Kammern und Innungen und Fachschulen zu einer verstärkten Ansprache der Zielgruppen anhalten;
- 5. die Umsetzung den von der Jugend- und Familienkonferenz am 3./4. Mai 2018 in Kiel gefassten und den von der Jugend- und Familienkonferenz am 16./17. Mai 2019 in Weimar (Thüringen) bekräftigten Beschluss zu unterstützen und zu begleiten. Hierzu sind rechtliche und strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, die praxisintegrierte vergütete Weiterqualifizierung in den landesrechtlich geregelten Sozialberufen zu verankern und sie in das Regelsystem zu überführen. Dazu gehört insbesondere die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher, die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin/zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger und die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin/zum staatlich anerkannten Heilpädagogen. Die Ausbildungen der Sozialberufe sind am Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens auszurichten und so zu gestalten, dass sie entsprechend dem Qualifikationsrahmen eingestuft werden können.
Zur entsprechenden Umsetzung soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet werden. Die Ausschüsse für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages sind über entsprechende Ergebnisse gemäß Abschnitt III Nummer 5 Satz 1 im Jahr 2023 zu informieren.