Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
(Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Punkt 47 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 3a - neu - (§ 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 - neu - EnWG und § 9 Absatz 4 ARegV)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Bundesnetzagentur hat nach § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Anreizregulierung den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode zu ermitteln. Durch die Novelle der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 wurde die Festlegungskompetenz in Bezug auf den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor in § 32 der Verordnung über die Anreizregulierung ergänzt, hierdurch wurde ausweislich der Begründung aus dem Verordnungsverfahren der Bundesnetzagentur eine Festlegungskompetenz eingeräumt.

Obwohl keine Gründe ersichtlich sind, warum diese Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nicht auch vom bisherigen gesetzgeberischen Willen gedeckt sein sollte, wird zur Klarstellung diese Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in der Aufzählung des § 54 Absatz 3 Satz 3 ergänzt.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Klarstellung in Buchstabe a.