Punkt 20 der 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 46 Absatz 4 Satz 1 und 2 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens dem übergeordneten Ziel der Versorgungssicherheit, aber auch den Zielen und Interessen der örtlichen Gemeinde und den Zielen des § 1 verpflichtet."
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der Entwurf lässt offen, in welchem Verhältnis Versorgungssicherheit und die gemeindlichen und netzbezogenen Kriterien zueinander stehen. Ausgehend von der Vorrangigkeit der Versorgungssicherheit werden die Ziele und Interessen der örtlichen Gemeinde und die Ziele des § 1 als gleichrangig angesehen.