Zu Artikel 1 ( § 35 SCEAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Bescheinigungen nach Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1435/2003 neben den Gerichten zumindest auch von den Notaren ausgestellt werden können.
Begründung
§ 35 Satz 1 SCEAG-E weist die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 7 Abs. 8 (Verlegung des Sitzes) und Artikel 29 Abs. 2 (Bescheinigung über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten) ausschließlich den Gerichten zu, während die Verordnung auch die Möglichkeit eröffnet, dass ein Notar die Bescheinigungen ausstellt.
Die Begründung zu § 35 SCEAG-E stellt lediglich fest, dass es sich bei den genannten Bescheinigungen um eine Registersache handelt, ohne die Möglichkeit der Zuweisung dieser Aufgabe an den Notar anzusprechen. Die Bedeutung der Bescheinigungen ist jedoch nicht lediglich registerrechtlicher Natur, sondern hat unmittelbar gläubigerschützende Funktion (vgl. §§ 9, 11 SCEAG-E).
Eine Übertragung dieser Aufgaben zumindest auch auf den Notar erscheint - auch aus Gründen der Entlastung der Justiz - dringend geboten.