869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
A.
1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 BerHG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "führen" ist durch das Wort "können" zu ersetzen.
- b) Der abschließende Punkt ist zu streichen.
- c) Das Wort "führen." ist anzufügen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt, Abschnitt F ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Den Ländern wird die Möglichkeit zur Erstellung von Listen mit anderen Hilfemöglichkeiten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 BerHG eingeräumt."
- bb) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Soweit die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird nach der erstmaligen Erstellung der Listen nur noch ein geringer Aktualisierungsaufwand anfallen."
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- b) Die allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In der Überschrift ist das Wort "Pflicht" durch das Wort "Möglichkeit" zu ersetzen.
- bbb) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Der Gesetzentwurf räumt den Ländern die Möglichkeit zur Erstellung derartiger Listen ein, sieht jedoch davon ab, die einzelnen Länder hierzu zu verpflichten. Soweit Listen über andere Hilfemöglichkeiten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 BerHG vorliegen, ist - abhängig von den lokalen Gegebenheiten - mit einer höheren Anzahl von entsprechenden Hinweisen an den Rechtsuchenden und infolgedessen mit einer Verringerung von positiven Bewilligungsentscheidungen zu rechnen. Diese Möglichkeit birgt ein nicht zu unterschätzendes, wenn auch nicht bezifferbares Potenzial für die Reduzierung der Ausgaben für die Beratungshilfe. Dem steht ein ebenfalls nicht bezifferbarer Aufwand für Erstellung und Pflege dieser Listen durch die Landesjustizverwaltungen gegenüber. Der Gesetzentwurf stellt es den Ländern daher frei, ob und in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen."
- bb) In Abschnitt III Nummer 1 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 7 sind die Wörter "künftigen Pflicht" durch das Wort "Möglichkeit" zu ersetzen.
- bbb) Satz 10 ist zu streichen.
- aa) Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Satz 1 und 2 ist wie folgt zu fassen:
"Absatz 3 räumt den Ländern oder von ihnen bestimmten Stellen die Möglichkeit ein, Verzeichnisse über andere Möglichkeiten der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 zu erstellen und zu führen. Soweit die Länder hiervon Gebrauch machen, sollen dadurch die Rechtsanwender auf diese anderen Hilfemöglichkeiten aufmerksam gemacht werden."
- bb) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Soweit die Länder von der Möglichkeit der Erstellung einer derartigen Liste Gebrauch machen, ist damit weder eine Beschränkung noch eine Erweiterung der bisherigen Rechtslage verbunden."
- aa) Absatz 1 Satz 1 und 2 ist wie folgt zu fassen:
Begründung (nur für das Plenum):
Es sollte davon abgesehen werden, Ländern, die die Führung von Verzeichnissen über andere Hilfemöglichkeiten nicht oder nicht in allen Fällen für sinnvoll erachten, eine derartige Listenführung aufzuerlegen. Dies stellt die vorgeschlagene Änderung dadurch sicher, dass sie es - anstelle einer generellen Verpflichtung - den jeweiligen Landesjustizverwaltungen freistellt, die Führung derartiger Verzeichnisse für ihren Geschäftsbereich vorzugeben.
Den Ländern, die die Führung derartiger Verzeichnisse generell für sinnvoll erachten, entstünde hierdurch keinerlei Nachteil. Da die Kosten der Beratungshilfe allein vom jeweiligen Land zu tragen sind, müssten die Länder, die von der mit dem Änderungsantrag eröffneten Option keinen Gebrauch machen wollen, auch das damit verbundene Risiko höherer Ausgaben alleine tragen. Den übrigen Ländern bliebe es demgegenüber unbenommen, ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch entsprechende Weisung zur Führung von Verzeichnissen zu verpflichten und das von ihnen erwartete Einsparpotenzial zu nutzen.
Mit dieser Änderung ginge zudem der Vorteil einher, dass die verpflichtende Listenführung ohne größeren gesetzgeberischen Aufwand wieder eingestellt werden könnte, falls sich - entgegen den im Gesetzentwurf geäußerten Erwartungen - herausstellen sollte, dass der mit Erstellung und Pflege der Listen verbundene Aufwand nicht durch einen entsprechenden Ertrag gerechtfertigt ist.
B.
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Ministerin Prof. Dr. Angela Kolb (Sachsen-Anhalt) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.