A
- 1.
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb - neu - (§ 72 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BranntwMonG)
In Artikel 1 Nr. 8 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- "c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie für Kornbranntwein (§ 101), der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird" durch die Wörter "sowie für Alkohol aus den mehligen Stoffen Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sollen" die Wörter "bei Obststoffen" und nach den Wörtern "höchstens 125" die Wörter ", bei Alkohol aus mehligen Stoffen mindestens 25 und höchstens 125" eingefügt. "
Begründung
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Wegfall der Zuschläge für das Abliefern von Alkohol aus mehligen Stoffen würde ca. 6.000 Kleinbrennereien in Deutschland finanziell besonders stark belasten, denn er bedeutet eine Reduzierung des Branntweinübernahmepreises um 20 %. Eine solche Einbuße wäre für diese Kleinbrennereien, die vor allem in Obstbaugrenzlagen und klimatisch schwierigen Regionen angesiedelt sind, wirtschaftlich kaum tragbar. Der Wegfall der Zuschläge wird auch nicht durch die Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 erzwungen, denn die betroffenen Kleinbrennereien erzeugen keinen "Kornbranntwein", auf den sich die Entscheidung bezieht.
Diese Brennereien sind eher mit Obstbrennereien gleichzustellen. Der Wegfall des Zuschlags für Kleinbrennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und in aller Regel auch darauf angewiesen sind, wäre unverhältnismäßig und wegen der sachlich unberechtigten Gleichbehandlung mit den Kornbranntweinerzeugern im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz fragwürdig.
B
- 2.
Der federführende Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.