Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: "Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke" - Antrag der Länder Hamburg, Bremen und Bayern - Punkt 17 der 986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen in der Drucksache 65/1/20 HTML PDF wie folgt beschließen:

Zum ersten und zweiten Spiegelstrich

Folgeänderungen:

Die Begründung ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entschließungsantrag wird ausdrücklich begrüßt. Der Antrag greift allerdings insoweit zu kurz, als er sich nur auf die Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden bezieht. Auskunftspflichten der Telemediendienstanbieter bestehen aber auch gegenüber der Polizei im präventiven Aufgabenbereich (zum Beispiel nach § 52 Absatz 2 BKAG und den entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen der Länder) sowie den Nachrichtendiensten (zum Beispiel § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 5 BVerfSchG und den entsprechenden Vorschriften in den Verfassungsschutzgesetzen der Länder). Angesichts der Tatsache, dass diese Auskunftsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, eingeräumt sind, erscheint die Erstreckung des Marktortprinzips auf Auskunftsersuchen dieser Behörden erst recht geboten. Daher sollte in der Entschließung statt nur von "Strafverfolgungsbehörden" von "Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden" gesprochen werden. Bei Staatsanwaltschaften und anderen Strafverfolgungsbehörden, etwa den Finanzbehörden gemäß § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, handelt es sich nicht um Sicherheitsbehörden, da ihnen lediglich die repressive Ahndung strafrechtlichen Verhaltens und nicht der präventive Schutz von Rechtsgütern aufgegeben ist. Diese Unterscheidung sollte in der Entschließung nicht aufgegeben werden.

Zudem sollte in der Entschließung nicht allein auf die Thematik "Hasskriminalität" abgestellt werden. Auch bei der Bekämpfung sonstiger Erscheinungsformen der Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets sind die Sicherheitsbehörden auf Auskünfte der Telemediendienstanbieter angewiesen, da diese oftmals den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz bieten. Dem sollte die Entschließung Rechnung tragen.