Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen in der Drucksache 65/1/20 wie folgt beschließen:
Zum ersten und zweiten Spiegelstrich
- a) Im ersten Spiegelstrich ist das Wort "Strafverfolgungsbehörden" durch die Wörter "Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden" zu ersetzen.
- b) Im zweiten Spiegelstrich sind die Wörter "der Hasskriminalität im Internet" durch die Wörter "von Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "Strafverfolgungsbehörden" durch die Wörter "Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "Strafverfolgungsbehörden" ist durch die Wörter "Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden" zu ersetzen.
- bb) Nach den Wörtern "Urheber von" sind die Wörter "sicherheits- bzw." einzufügen.
- c) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Sofern die Täter bei ihrem Handeln, insbesondere bei der Veröffentlichung ihrer Nachrichten, nicht unter ihrem Klarnamen, sondern unter einem Pseudonym auftreten, sind die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zumeist auf Auskünfte der jeweiligen Anbieter sozialer Medien angewiesen."
- bb) In Satz 2 sind nach dem Wort "Ermittlungen" die Wörter "bzw. Maßnahmen" einzufügen.
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- d) In Absatz 4 Satz 6 und Absatz 13 ist jeweils das Wort "Strafverfolgungsbehörden" durch die Wörter "Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden" zu ersetzen.
- e) In Absatz 11 Satz 2 sind die Wörter "der Hasskriminalität im Internet" durch die Wörter "von Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets" zu ersetzen.
- f) Folgender Absatz ist anzufügen:
"Gleiches gilt für Auskunftspflichten der Anbieter von Telemediendiensten gegenüber der Polizei im präventiven Aufgabenbereich und gegenüber den Nachrichtendiensten. Angesichts der Tatsache, dass bestehende Auskunftsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, eingeräumt sind, erscheint die Erstreckung des Marktortprinzips auf Auskunftsersuchen dieser Behörden erst recht geboten."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Entschließungsantrag wird ausdrücklich begrüßt. Der Antrag greift allerdings insoweit zu kurz, als er sich nur auf die Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden bezieht. Auskunftspflichten der Telemediendienstanbieter bestehen aber auch gegenüber der Polizei im präventiven Aufgabenbereich (zum Beispiel nach § 52 Absatz 2 BKAG und den entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen der Länder) sowie den Nachrichtendiensten (zum Beispiel § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 5 BVerfSchG und den entsprechenden Vorschriften in den Verfassungsschutzgesetzen der Länder). Angesichts der Tatsache, dass diese Auskunftsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, eingeräumt sind, erscheint die Erstreckung des Marktortprinzips auf Auskunftsersuchen dieser Behörden erst recht geboten. Daher sollte in der Entschließung statt nur von "Strafverfolgungsbehörden" von "Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden" gesprochen werden. Bei Staatsanwaltschaften und anderen Strafverfolgungsbehörden, etwa den Finanzbehörden gemäß § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, handelt es sich nicht um Sicherheitsbehörden, da ihnen lediglich die repressive Ahndung strafrechtlichen Verhaltens und nicht der präventive Schutz von Rechtsgütern aufgegeben ist. Diese Unterscheidung sollte in der Entschließung nicht aufgegeben werden.
Zudem sollte in der Entschließung nicht allein auf die Thematik "Hasskriminalität" abgestellt werden. Auch bei der Bekämpfung sonstiger Erscheinungsformen der Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets sind die Sicherheitsbehörden auf Auskünfte der Telemediendienstanbieter angewiesen, da diese oftmals den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz bieten. Dem sollte die Entschließung Rechnung tragen.