Der Bundesrat hat in seiner 893. Sitzung am 2. März 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Deutsche Bundestag einige Anliegen des Bundesrates aufgegriffen hat. So ist sichergestellt, dass auch nach 2017 Fachausschüsse eingerichtet werden können. Zudem ist die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, auch den bisherigen bewährten Beitragsmaßstab der Sozialversicherung für den Gartenbau (Arbeitswert) unter dem Dach eines einheitlichen Trägers fortzuführen.
- 2. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, im Rahmen ihrer beratenden Funktion darauf hinzuwirken, dass
- - eine "fachliche umfängliche" Betreuung der Versicherten auch eine ortsnahe Betreuung umfasst und das Standortkonzept dem Rechnung zu tragen hat, - in den Satzungen für die Versicherungszweige Unfallversicherung und Krankenversicherung Härtefallregelungen vorgesehen werden,
- - Personal- und Budgetkompetenzen so weit wie möglich an die Geschäftsstellen verlagert werden, um den Geschäftsstellen einen angemessenen Handlungsspielraum zu ermöglichen,
- - die Aufgaben der funktionellen Landesverbände der Landwirtschaftlichen Krankenkassen den Geschäftsstellen übertragen werden und - zur Gewährleistung der Sozialverträglichkeit die mit diesem Gesetz geschaffenen besonderen Regelungen zur Ruhestandsversetzung für Dienstordnungsangestellte auch auf entsprechend bedienstete Beamtinnen und Beamte angewendet werden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Sorge dafür zu tragen, dass die Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die gesamte Übergangszeit bis 2017 mit einem Zuschuss von 200 Millionen Euro pro Jahr flankiert wird.