Punkt 12 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Drucksache 62/1/10 wie folgt beschließen:
- 1. Der Bundesrat bekennt sich zur Zeitarbeit, die betriebliche Auftragsspitzen abfängt oder im Falle von Urlaub und Krankheit Vertretungen bereitstellt. Die Nutzung des Instruments der Zeitarbeit zum Ersatz von "Stammbelegschaften" lehnt der Bundesrat ab.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob in der Zeitarbeitsbranche systematische Missbräuche bestehen und gegebenenfalls um Vorschläge, wie diesen wirksam begegnet werden kann.
Begründung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Zeitarbeitsbranche sind durch eine grundlegende Überarbeitung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Jahre 2003 erheblich erweitert worden. Insbesondere durch die
- - Aufhebung des Synchronisationsverbots,
- - Aufhebung des Verbots der wiederholten Befristung,
- - Aufhebung der Begrenzung der maximalen Verleihdauer auf 24 Monate,
- - Aufhebung des Wiedereinstellungsverbots,
- - Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Grundsatz des "equal pay" (Gleiche Entlohnung wie Stammbelegschaft im Entleihbetrieb) abzuweichen,
ist der Zeitarbeit ein deutlich größerer Anwendungsbereich eröffnet worden.
Dies hat unbestritten zu einem ganz erheblichen Beschäftigungsaufbau in der Zeitarbeitsbranche geführt. Allerdings hat sich dabei gezeigt, dass Gestaltungen durch die gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden die im Ergebnis der ursprünglichen Intention des Gesetzes, nämlich flexible Möglichkeiten für die Arbeitgeber in Ausnahmefällen zu schaffen zuwiderlaufen. Diese Gestaltungen, wie sie zum Beispiel im Fall Schlecker aufgetreten sind und die mit den Stichworten "Umgehung der formalen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang", "konzerninterne Leiharbeit" und "Ersetzung der Stammbelegschaft" umschrieben werden können sind unerwünscht und sollen verhindert werden.
Da die Begriffe "Stammbelegschaften" oder auch "konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung" jedoch interpretationsfähig sind, sollten diese in einer gesetzlichen Regelung nicht verwandt werden.