Punkt 22 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Der Bundesrat möge beschließen, anstelle von Ziffer 7 der Ausschussempfehlungen (Drs. 062/01/09 ) zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zunehmen:
Zu Artikel 3 (§ 15 Absatz 9, § 16 Absatz 2 Nummer 5 TMG)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Änderung des Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:
- 1. § 15 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies für den Zweck der Eingrenzung oder Beseitigung der Störung erforderlich ist; eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Störungseingrenzung oder -beseitigung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, soweit und sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist."
- 2. In § 16 Absatz 2 Nummer 5 werden nach der Angabe "§ 15 Absatz 1 Satz 1" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Absatz 8 Satz 1 oder 2" die Wörter "oder Absatz 9 Satz 1 bis 3" eingefügt."
Zur Begründung wird auf Ziffer 7 der Ausschussempfehlungen verwiesen.
Begründung (gegenüber dem Plenum):
Zu Ziffer 1:
Die Einschränkung "nur" in Satz 1 stellt klar, dass der Verwendungszweck sich auf die Eingrenzung und Beseitigung der Störung beschränkt. Das Wort "Erkennen" ist zu streichen, denn mit der Dokumentationspflicht und der Begrifflichkeit "tatsächliche Anhaltspunkte" ist bereits sichergestellt, dass nur anlassbezogen und nicht verdachtsunabhängig personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden können. Die Anlassbezogenheit der Maßnahme ist insbesondere von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder herausgestellt worden (vgl. deren Entschließung vom 18. Februar 2009;
Erhebung und Auswertung als "ultima ratio").
Ferner ist klarzustellen, was unter "Verwendung" zu verstehen ist. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung wird auf die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder gleichlautenden Begriffe Erheben, Speichern und Verarbeiten abgehoben (vgl. § 3 BDSG).
Satz 4 ist ersatzlos zu streichen, denn die Maßgabe eine Löschung bereits nach 24 Stunden zu zusichern stellt eine wirtschaftliche und wahrscheinlich auch praktische Überforderung der Anbieter von Telemediendiensten dar. Mit der in Satz 3 gewählten Formulierung "unverzüglich" ist sichergestellt, dass die Daten ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell wie möglich zu löschen sind.
Eine genaue Fristbestimmung ist deshalb entbehrlich.
Zu Ziffer 2:
Wegen der Streichung des Satzes 4 ist Ziffer 2 wie folgt zu ändern: anstelle "oder Absatz 9 Satz 1 bis 4" muss es dann heißen "oder Absatz 9 Satz 1 bis 3".