Punkt 38 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a (§ 15 Absatz 2 Nummer 10 und Nummer 11 - neu - ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a ist in § 15 Absatz 2 Nummer 10 der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und es ist folgende Nummer 11 anzufügen:
"11. Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform."
Begründung:
In § 15 Absatz 2 Nummer 11 ApBetrO wird festgelegt, dass es neben den in § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ApBetrO aufgeführten Betäubungsmitteln, die in allen Apotheken vorrätig zu halten sind, ausreichend ist, wenn die in der Regel weniger häufig nachgefragten, aber für die schnelle Schmerzbehandlung in ambulant palliativmedizinischen Krisensituationen ebenfalls benötigten Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform kurzfristig beschafft werden können. Diese Betäubungsmittel können, wenn ihre Beschaffung nicht kurzfristig über den Großhandel sichergestellt werden kann, auch über andere Einrichtungen (zum Beispiel Apotheken) beschafft werden. Dafür benötigt eine Betäubungsmittel abgebende Apotheke (die keine Filialapotheke ist) allerdings derzeit eine Erlaubnis nach § 3 BtMG, da die Abgabe von Betäubungsmitteln zwischen Apotheken (ausgenommen Filialapotheken) nicht von den Tatbeständen einer erlaubnisfreien Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr umfasst ist (§ 4 Absatz 1 BtMG). Nach Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist diese Erlaubnis nach § 3 BtMG ohne großen Bürokratieaufwand für die entsprechenden Apotheken zu erhalten.