908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Einleitung eines Konsultationsverfahrens zur Beschaffung umfassender Informationen über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa.
- 2. Hinsichtlich der unter Abschnitt 4.2 des Grünbuchs angesprochenen unterschiedlichen Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken (Fragen 16 bis 18) weist der Bundesrat - unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme (BR-Drucksache 730/12(B) ) zu der von der Kommission angekündigten Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (COM (2012) 702 final) - auf Folgendes hin:
Der Bundesrat sieht kein Bedürfnis dafür, in die unterschiedlichen nationalen
Systeme zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts über das bisherige Maß hinaus einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, funktionierende zivilrechtliche Mechanismen durch staatliche Durchsetzungsstellen zu ersetzen.
In Deutschland erfolgt die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die verletzten Mitbewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden sowie Kammern besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.
Dieses System hat sich gerade im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) über Jahrzehnte bewährt. Daher besteht kein Anlass, es zugunsten einer bürokratischen Lösung aufzugeben, die den Staat ohne sachliche Notwendigkeit verpflichtet, neue Behörden einzurichten oder bestehende Behörden mit zusätzlichen Aufgaben zu betrauen.
- 3. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 4. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.