Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Punkt 30 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

Zu Artikel 2 Nummer 4 ( § 71 Absatz 5 BNatSchG)

Artikel 2 Nummer 4 § 71 Absatz 5 ist zu streichen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung ist abzulehnen, weil sie für den Vollzug des Artenschutzrechts eine erhebliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeutet. Durch die in § 71 Absatz 5 BNatSchG-E vorgesehene Einschränkung werden die Möglichkeiten für strafrechtliche Sanktionen ohne erkennbare sachliche Begründung eingeschränkt.

Für einen effektiven Artenschutzvollzug sind wirksame und vollziehbare Strafrechtsvorschriften unabdingbare Voraussetzung; sie verleihen den artenschutzrechtlichen Vorschriften die ihnen angemessene Bedeutung. Wie im bisherigen § 71 BNatSchG ist daher auch weiterhin eine strafrechtliche Sanktion gerade für streng geschützte Arten unabhängig von der Anzahl der betroffenen Tiere und auch unabhängig vom Erhaltungszustand der Art notwendig. Durch die vorgeschlagene Streichung des § 71 Absatz 5 BNatSchG-E wird die bewährte geltende Rechtslage aufrecht erhalten.

Andernfalls werden für den Vollzug erhebliche Schwierigkeiten gesehen, da für das Vorliegen einer Straftat neben dem Nachweis der eigentlichen Tat zusätzlich in jedem Einzelfall darzulegen ist, dass die strafbare Handlung eine erhebliche Menge betrifft und dies auch erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

Die vorgeschlagene Streichung trägt der besonderen Schutzwürdigkeit der streng geschützten Arten Rechnung. Demgegenüber erscheint bei der niedrigeren Schutzkategorie der besonders geschützten Arten die Beschränkung in § 71a Absatz 4 BNatSchG-E sinnvoll, damit bei diesen Arten nicht jeder Verstoß automatisch strafrechtlich geahndet werden muss.