Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 1b - neu - BVL-Gesetz)
In Artikel 2 Nummer 1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- "b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) ... (wie Vorlage) ... (1b) Dem Bundesamt wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1a Nummer 2 und 3 der Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen." "
Begründung
Grundsätzlich findet der Verkehr mit Behörden und Einrichtungen anderer Staaten über das zuständige Bundesministerium statt. Wegen der dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit dem neuen Absatz 1a übertragenen Aufgaben ist ihm auch die Befugnis zu übertragen, unmittelbar den Außenverkehr wahrzunehmen. Dies erspart Zeit und vermindert den bürokratischen Aufwand. Für Absatz 1a Nummer 1 (neu) ergibt sich die entsprechende Befugnis bereits aus § 8 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz; eine Regelung ist deshalb hier nicht erforderlich.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf insgesamt sinnvolle Ergänzungen und Abrundungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bereich des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verbraucherschutzes enthält.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass der mit den Aufgaben nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz verbundene zusätzliche Aufwand für die Länder auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Insbesondere die Einbindung in die von der EU zur Verfügung gestellte EDV-gestützte Kommunikationsplattform "Consumer Protection Cooperation System" (CPCS) erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand, der angesichts fehlender Anwendungsfälle kaum zu rechtfertigen ist. Er bittet, weiterhin gemeinsam mit den Ländern nach Lösungen zu suchen, die den Ländern die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem VSchDG und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 mit einem angemessenen Aufwand ermöglichen.