Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
A Änderungen*
* Die Änderungen sind in einer Neufassung von Artikel 2 zusammengefasst.
Zu Artikel 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 4a Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, § 6 Absatz 6, § 8a -neu -, § 10 Absatz 1 Nummer 4b RohrFLtgV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden die Wörter "verflüssigte oder gasförmige" gestrichen.
- b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden."
2. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat"
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Errichtung" die Wörter "oder wesentlichen Änderung" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Änderung" die Wörter "oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen."
4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Überwachung
- (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,
- 1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- 2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- 3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten, und
- 4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
- (2) Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
- (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt."
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 4b werden nach dem Wort "Errichtung" die Wörter "oder wesentlichen Änderung" eingefügt.'
Begründung:
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Mit beiden vorgeschlagenen Änderungen werden die Wörter "verflüssigte oder gasförmige" ersatzlos gestrichen. Die Streichung ist notwendig, damit Rohrfernleitungsanlagen, in denen flüssige korrosive Stoffe (Gefährlichkeitsmerkmal "C") befördert werden, wie z.B. flüssige Natronlauge, nicht aus dem Anwendungsbereich herausfallen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Bei Anlagen gemäß Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG enthält § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine missverständliche Zulassungsregelung für Rohrfernleitungen, die dem Transport wassergefährdender Stoffe dienen.
Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe als Anlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG bedürfen auf Grund der Regelung in § 20 Absatz 2 Satz 4 UVPG unabhängig von den Größenwerten grundsätzlich mindestens einer Plangenehmigung. Sie fallen damit bereits gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unter den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung. Deswegen sollten sie in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gestrichen werden. Diese Klarstellung ist notwendig, da der § 4a, der anzeigepflichtige Rohrfernleitungsanlagen betrifft, unmittelbar auf § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bezug nimmt. Eine Anzeige ist für solche Anlagen nicht möglich.
In letzter Zeit werden vermehrt Rohrfernleitungen in Betrieb genommen, die dem direkten Transport von nicht wassergefährdendem Biogas (gereinigtes Biogas) vom Erzeuger zum Verbraucher über kurze Entfernungen (i.d.R. weniger als 5 km) mit einem Druckniveau im Millibar-Bereich dienen. Die Anwendung der Rohrfernleitungsverordnung und der zugehörigen Technische Regel Rohrfernleitungen ist für solche Biogas-Rohrfernleitungen aus technologischer Sicht unverhältnismäßig. Gleiches gilt für Rohrfernleitungen, in denen Klärgas oder Deponiegas befördert wird. Um einen Ausschluss solcher Anlagen vom Anwendungsbereich zu erreichen, ist die Einführung einer Bagatellgrenze von mehr als 1 Bar notwendig, wie sie im Übrigen auch der geltende § 4a für anzeigepflichtige Anlagen enthält.
Zu Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6:
Der § 4a RohrFLtgV regelt nur, dass die (erstmalige) Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Bei einer Anzeigeregelung müssen jedoch auch Informations- bzw. Anzeigepflichten für wesentliche Änderungen gegenüber der zuständigen Behörde geregelt werden. Nach jetziger Festlegung kann der Betreiber einer anzeigepflichtigen Rohrfernleitungsanlage nach erfolgter erstmaliger Anzeige und Beginn der Errichtung sowohl technische Veränderungen als auch Trassenänderungen an der Rohrfernleitungsanlage vornehmen, ohne die Behörde informieren zu müssen. Fehlende Kenntnisse über die Trassenführung sind nicht selten Ursache unfallbedingter Umweltgefährdungen durch Rohrfernleitungen. Für bestehende Rohrfernleitungsanlagen bedeutet dies, dass zukünftig weder verlässliche Informationen bei einer behördlichen Stelle über den Betriebszustand einer Rohrfernleitungsanlage oder ihre Trassenführung vorliegen, noch eine behördliche Sicherstellung der Einhaltung der materiellen Anforderungen erfolgen kann. Des Weiteren wurde in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Anpassung der Verpflichtung zur Inbetriebnahmeprüfung nach Änderung einer nach § 4a anzeigepflichtigen Rohrfernleitungsanlagen vorgenommen. Damit besteht auch keine Verpflichtung zur technischen Prüfung auf Einhaltung des Standes der Technik der geänderten Rohrfernleitungsanlage durch eine unabhängige Prüfstelle. Dieses ist im Vergleich zur erforderlichen Prüfung bei erstmaliger Inbetriebnahme eine planwidrige Regelungslücke.
Die vorgeschlagenen Änderungen schließen die Informations- und Kontrolllücke bei wesentlichen Änderungen an einer anzeigepflichtigen Rohrfernleitungsanlage.
Zu Nummer 3 Buchstabe b:
Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen durch Prüfstellen überprüfen zu lassen. Auf Nachfrage erhalten die Überwachungsbehörden zwar die Ergebnisse der Prüfungen, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Ein weiteres Hemmnis beim Vollzug der behördlichen Überwachung besteht derzeit darin, dass bisher nicht geregelt ist, bis wann die Prüfstellen den Betreibern den Ergebnisbericht der durchgeführten Prüfung vorzulegen haben. Nach den Erfahrungen der Überwachungsbehörden (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen) liegen die Prüfberichte teilweise erst neun Monate später vor. Deswegen bedarf es hier einer ergänzenden Regelung, die sicherstellt, dass der Bericht der Prüfstelle dem Betreiber nach einer angemessenen Frist vorliegt.
Zu Nummer 4:
Die in der Vorlage vorgesehene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 basiert auf der Einschätzung, dass bis dahin die Übertragung der Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren von Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) abgeschlossen sein wird.
Das Verfahren zur Änderung des Staatsvertrags ist jedoch sehr langwierig, zumal einzelne Fragen wie insbesondere hinsichtlich der Finanzierung noch zu klären sind. Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass die vorgeschlagene Frist zu kurz bemessen ist, wird vorgeschlagen, die Frist bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern. Hierdurch wird sichergestellt, dass das neue Anerkennungsverfahren vor dem Auslaufen der Übergangsfrist auch tatsächlich etabliert ist.
Zu Nummer 5:
Seit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes zum 1. März 2010 fallen Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nicht mehr in den Anwendungsbereich des Wasserrechts, sondern nur noch in den Anwendungsbereich des 5. Teils des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Zum gleichen Datum wurde für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen die Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) endgültig durch die Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) abgelöst.
Die bislang fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Überwachungsbefugnissen im Rahmen der RohrFLtgV wurde mit Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen "Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" geschaffen.
Nunmehr bedarf es einer entsprechenden Befugnisnorm in der RohrFLtgV, die auf die Ermächtigungsgrundlage des neuen § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 2a UVPG gestützt wird.
B Entschließung
1. Zu Artikel 1
Mit der Formulierung des Artikels 1 ist nicht gewährleistet, dass es gegenüber den Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 zu keiner Ausweitung des Berichtskreises kommt. Perspektivisch ist sicherzustellen, dass eine Ausweitung des Berichtskreises gegenüber den Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 nicht gewollt und im Hinblick auf die Qualität und Aussagekraft der Erhebung auch nicht notwendig ist.
Da eine vorgebrachte Begrenzung der Zahl der Berichtspflichtigen ein Verkündungshemmnis für die anstehende Verordnung darstellen könnte, stimmt der Bundesrat der Verordnung zu, ohne eine Maßgabe in dem genannten Punkt zu beschließen. Der Bundesrat ist jedoch weiterhin der Ansicht, dass eine Begrenzung des Berichtskreises sachgerecht ist. Deshalb wird die Bundesregierung aufgefordert, auf Grund der Ergebnisse der Statistik für das Jahr 2013 bis spätestens September 2015 zu prüfen, ob nicht doch eine Begrenzung der Zahl der Berichtspflichtigen angezeigt ist und vor allem eine Regelung zur Feststellung und eventuellen Begrenzung der Zahl der Auskunftspflichtigen beim Fremdbezug von Wasser herbeizuführen ist.
2. Zu Artikel 2
- a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für bestehende Anlagen Möglichkeiten einer Nachrüstung zur Anpassung an den Stand der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu prüfen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Technische Regel für Rohrfernleitungen um Bestimmungen für bestehende Anlagen zu erweitern.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig in geeigneter Weise auf gesetzlicher Ebene den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung zum Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes abzugrenzen.
- c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den § 2 der Rohrfernleitungsverordnung fristgerecht an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP- bzw. GHSVerordnung) anzupassen. Dasselbe gilt für die geplante Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), soweit es um Rohrleitungen geht, die nicht unter der Rohrfernleitungsverordnung fallen, weil sie nach Überprüfung im Einzelfall dem Rechtsbereich der geplanten AwSV zugeordnet werden müssen.