Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten KOM (2005) 690 endg.; Ratsdok. 5463/06

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

Er weist indes auf Folgendes hin:

Die Erstreckung des Begriffs der "Verurteilung" auf Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Vorschlags begegnet Bedenken.

Ein Register, in dem sämtliche Ordnungswidrigkeiten einzutragen sind, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht. Ein Bedürfnis für die Errichtung eines umfassenden Ordnungswidrigkeitenregisters ist weder dargetan noch ersichtlich.