Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
Punkt 26 der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2b Absatz 4 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2b Absatz 4 nach den Wörtern "tierischen Nebenprodukten" die Wörter "zu nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
registrierten oder zugelassenen Anlagen oder Betrieben" einzufügen.
Begründung:
Die Regelung dient der Klarstellung. Tierische Nebenprodukte werden nicht zu Betrieben im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder zu Sammelstellen transportiert, sondern zu registrierten oder zugelassenen Anlagen oder Betrieben für Material der Kategorien 1, 2 oder 3 entsprechend der Verordnung über tierische Nebenprodukte.