867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in dem folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesem keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
Verfahren über die Anträge festzustellen,
- - dass der Antragsgegner zu 1 die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung, den Herren A., Dr. M. und H., gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung zu begründen bzw. hierzu das Wort zu ergreifen,
- - dass der Antragsgegner zu 1 die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm zusammen mit den Mitgliedern der Bundesversammlung, den Herren A., Dr. M. und H., eingebrachten Antrag, einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung der 13. Bundesversammlung aufzunehmen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,
- - dass die Antragsgegnerin zu 2 die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf,
- - dass die Antragsgegnerin zu 2 die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat,
- - dass die Wahl des Bundespräsidenten durch die 13. Bundesversammlung für unwirksam erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet wird
Antragsteller: Herr U. P.
Antragsgegner:
1. Präsident des Deutschen Bundestages als Präsident der 13. Bundesversammlung
2. 13. Bundesversammlung, vertreten durch den Präsidenten
- 2 BvE 2/09 - p>