Punkt 52 der 866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2010
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf folgende Entschließung fassen:
- "Der Bundesrat weist auf folgende ihm besonders wichtige Punkte hin:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels der Aufbau möglichst stabiler, vitaler und standortgerechter Wälder unbedingt erforderlich ist.
- 2. Insbesondere ist es aus Sicht des Bundesrates notwendig, dass den Waldbesitzern vor dem Hintergrund der klimabedingten Risiken ein möglichst breites flexibles Spektrum an Handlungsoptionen bei der Bewirtschaftung der Wälder zur Verfügung steht. Dies trifft vor allem auf die Auswahl geeigneter Baumarten zu. Eine Anforderung, Wälder mit standortheimischen Baumarten zu begründen, ist statisch angelegt und wird den aktuellen Herausforderungen nicht gerecht.
- 3. Die gültige Vorgabe des Bundes, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften, wird von den Landesgesetzen ausgefüllt. Auch die Anforderungen an die forstfachliche Betriebsleitung und Betriebsführung werden durch Landesgesetze geregelt.
- 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die bisherigen Regelungen des § 11 des Bundeswaldgesetzes bewährt haben und sieht keine Notwendigkeit, die Vorgaben des Bundes zu erweitern."