Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, den Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 3. April 2009 beschlossenen Fassung zum Inhalt - Drucksache 045/09(B) .*
Ferner hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Der Bundesrat weist auf folgende ihm besonders wichtige Punkte hin:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels, der Aufbau möglichst stabiler, vitaler und standortgerechter Wälder unbedingt erforderlich ist.
- 2. Insbesondere ist es aus Sicht des Bundesrates notwendig, dass den Waldbesitzern vor dem Hintergrund der klimabedingten Risiken ein möglichst breites, flexibles Spektrum an Handlungsoptionen bei der Bewirtschaftung der Wälder zur Verfügung steht. Dies trifft vor allem auf die Auswahl geeigneter Baumarten zu. Eine Anforderung, Wälder mit standortheimischen Baumarten zu begründen, ist statisch angelegt und wird den aktuellen Herausforderungen nicht gerecht.
- 3. Die gültige Vorgabe des Bundes, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften, wird von den Landesgesetzen ausgefüllt. Auch die Anforderungen an die forstfachliche Betriebsleitung und Betriebsführung werden durch Landesgesetze geregelt.
- 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die bisherigen Regelungen des § 11 des Bundeswaldgesetzes bewährt haben und sieht keine Notwendigkeit, die Vorgaben des Bundes zu erweitern.
- * Von einem nochmaligen Umdruck wird abgesehen.