931. Sitzung am 6. März 2015
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/3934 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksachen 18/3373, 18/3788 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 werden dem § 8c Absatz 6 die folgenden Sätze angefügt:
"Bei einer Überprüfung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:
- 1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, genannten Stellen,
- a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder
- b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 einzuführen, und
- 2. das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Nummer 1) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:
- a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011;
- b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle."
2. In Nummer 11 Buchstabe a werden in Nummer 3 nach der Angabe " § 8c Absatz 2" die Wörter "oder Absatz 6 Satz 4" eingefügt.
Fristablauf: 06.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 544/14 (PDF)