In der Drucksache 045/05(B) wird in der Begründung Teil II "Besonderer Teil" die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 3 wie folgt gefasst:
- "Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Ausweitung der Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die l-%-Regelung zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung von 30 bis 35 % ausgegangen ist.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Anwendung der l-%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen, ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Eine Änderung der pauschalen Bemessung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist damit nicht verbunden und auch nicht erforderlich, weil durch die 0,03-%-Regelung lediglich eine Relation zwischen Listenpreis und Kfz-Kosten je km hergestellt wird, auf die der Umfang der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs keinen Einfluss hat."