Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 30. Januar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/16908 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - Drucksachen 19/15621, 19/16404 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 581/19 (PDF)
1. "In Artikel 1 Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert:
- a) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "weit" gestrichen.
- b) In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort "Bahnkörper" der Satzteil "oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen," eingefügt.
- c) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Buchstabe b) folgender Buchstabe c) "c) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen," eingefügt.
- d) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Baulast" der Satzteil "(zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen)" eingefügt.
- e) In § 2 Absatz 3 wird das Wort "weit" gestrichen.
- f) In § 2 Absatz 3 wird nach dem Wort "Bahnkörper" der Satzteil "oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen," eingefügt.
2. In Artikel 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c) angefügt:
- a) c) in Buchstabe c) wird der Satz "Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich." angefügt."