Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau
I. Der Bundesrat stellt fest:
- 1. Der europäische Weinbau hat eine über 2 000jährige Tradition. Über die Jahrhunderte hinweg wurden die geeignetsten Lagen weinbaulich erschlossen. Dazu gehören in vielen europäischen Regionen die Hang- und Steillagen. Der Weinbau in diesen Lagen steht für Qualität, biologische Vielfalt und nachhaltige Landbewirtschaftung durch Familienbetriebe, häufig in kleinen und sehr kleinen Produktionsstrukturen.
- 2. Im Rahmen der Reform der EU-Weinmarktorganisation im Jahre 2008 wurde beschlossen, die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung (Anbaustopp) für Reben bis zum 31. Dezember 2015 in Europa zu befristen. Danach kann der Anbaustopp von den Mitgliedstaaten bis höchstens zum 31. Dezember 2018 verlängert werden. Durch Verzicht auf die bestehenden Regeln über den Anbau der Reben würde in vielen Regionen Europas unweigerlich die Entstehung agrarindustrieller Produktion in einfach zu bewirtschaftenden Flachlagen erfolgen und die Bemühungen um die Förderung von Weinqualität, regionaler Typisierung, den Erhalt gewachsener, attraktiver Kulturlandschaften und Steillagen würden in Frage gestellt.
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
gegenüber der Kommission frühzeitig folgende Positionen einzunehmen:
- - Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung soll auf den 31. Dezember 2025 verlängert werden.
- - Die Ausgestaltung der Anbauregeln ist den Mitgliedstaaten zu übertragen. Qualitätsweinregionen sollen die Möglichkeit haben, über diesen Zeitpunkt hinaus am Anbaustopp festzuhalten.
Begründung:
Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung im Weinbau ist mit Beschluss des Agrarministerrates zur Reform der Weinmarktordnung im Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2015 befristet worden. Die Mitgliedstaaten wurden gleichzeitig ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet festzulegen, dass die Regelung bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Die Kommission muss bis spätestens 2012 einen Bericht vorlegen, in dem sie insbesondere auf die bei der Durchführung der Reform gesammelten Erfahrungen eingeht. Ziel der Reform war unter anderem, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU zu steigern, den Ruf der europäischen Weine zu verbessern und dazu beizutragen, Marktanteile in der EU und der Welt zurückzuerobern. In einer internen mittelfristigen Prognose bis 2015/2016 geht die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission davon aus, dass weiterhin ein Überschuss gegenüber der Nachfrage produziert werden wird.
Eine Aufgabe der Pflanzungsrechtregelung würde die Marktsituation zusätzlich belasten. Es zeichnet sich ab, dass an der Pflanzungsrechtregelung mit dem Ziel der Erhaltung der traditionellen Weinkulturlandschaften festgehalten werden muss. Diese Bewertung teilen die Bundesregierung und die Weinbau treibenden Länder. Deshalb sollte auch für die betroffene Wirtschaft rechtzeitig eine eindeutige Positionierung erfolgen. Dies ist auch deshalb notwendig, da die Kommission verpflichtet ist, bis spätestens 2012 eine Bewertung der Weinmarktreform durchzuführen und insbesondere die Frage der Handhabung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung zu bewerten.