- 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18. Januar 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 16. Januar 2007 beschlossen dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
- Entschließung des Bundesrates zu einer gesetzlichen Altfallregelung
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff
Anlage
Entschließungsantrag des Bundesrates zu einer gesetzlichen Altfallregelung
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat nimmt Bezug auf den im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ergangenen Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17.11.2006, ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu gewähren.
- 2. Der Bundesrat sieht in dieser Bleiberechtsregelung einen ausgleichenden Kompromiss zwischen dem öffentlichen Interesse, eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, und dem Interesse ausreisepflichtiger und faktisch integrierter Ausländer an einer Verbleibeperspektive in Deutschland. In den Ländern wird dieser Beschluss derzeit durch Anordnungen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes sowie zur Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt.
- 3. Der Bundesrat verweist auf erste Erfahrungen, wonach durch die Umsetzung und Anwendung der Bleiberechtsregelung eine angemessene Lösung für den von den Innenministern von Bund und Ländern begünstigten Personenkreis faktisch integrierter und langjährig geduldeter Ausländer erreicht werden kann und stellt fest, dass es deshalb für die Einführung einer gesetzlichen Altfallregelung durch eine entsprechende Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes derzeit keinen Bedarf gibt.