Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten (Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung - AdVermiStAnKoV)
Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderung zuzustimmen:
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 9
In § 1 Abs. 1 Nr. 9 ist das Wort "gesetzlichen" zu streichen.
Als Folge ist
in § 3 Nr. 2 das Wort "gesetzlichen" zu streichen.
Begründung
In der Regel handelt es sich bei den Adoptionsvermittlungsstellen um Vereine. Es findet also § 26 Abs. 2 BGB Anwendung. Der Vorstand hat als Organ die "Stellung" eines gesetzlichen Vertreters; er ist nicht gesetzlicher Vertreter im üblichen Sinne. Bedeutsam ist hier, dass für den Vorstand als Organ kein Führungszeugnis ausgestellt werden kann, dieses wird nur für natürliche Personen erstellt. Aus diesem Grunde sollte die Formulierung verdeutlichen, dass für alle natürlichen Personen, die mit der Vertretung des Trägers betraut sind, ein Führungszeugnis vorzulegen ist. Dies kann sich, wenn der Vorstand bei einem Verein aus einer Person besteht, nur auf diese beziehen, besteht er aus mehreren Personen auf diese und gegebenenfalls auf besondere Vertreter (i.S.d. § 30 BGB), wenn diese vorliegen. Damit jedwede Vertretung erfasst ist, sollte der Begriff "gesetzlichen" gestrichen werden.