908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat erkennt die Absicht der Kommission an, in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik die Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung bzw. Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften zu schaffen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Hinblick auf die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Ausnahmen für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a (Artikel 58 Absatz 7a Buchstabe a)) vorgesehen sind.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen zu dem vorliegenden Vorschlag dafür einzusetzen, dass die Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (Artikel 58 Absatz 10 Buchstaben a und d) nicht dazu führt, dass die Ausnahmeregelung für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wieder eingeschränkt werden kann.
B
- 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.