Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/11419 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 016/10489 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 550/08 (PDF)
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe "PAG" durch die Angabe "PAuswG" ersetzt.
- b) In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "die als handlungs- oder einwilligungsunfähige Person" durch die Wörter "die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und" ersetzt.
- c) In § 2 Absatz 6 das Wort "elektronischem" durch das Wort "elektronischen" ersetzt.
- d) In § 5 Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort "Fingerabdrücke" die Wörter "der antragstellenden Person" eingefügt, die Wörter "des Antragstellers" werden gestrichen.
- e) In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "ist dem jeweiligen Nutzungszweck anzupassen" durch die Wörter "ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen" und die Wörter "die Dauer" durch die Wörter "einen Zeitraum" ersetzt.
- f) In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "§ 10" die Angabe "Abs. 4 Satz 1" eingefügt.
- g) § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält."
- h) In § 9 Absatz 3 werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 eingefügt:
"Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke schriftlich zu informieren."
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 7 und 8.
- i) In § 10 Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort "Ausweisinhabers" ein Komma eingefügt.
- j) In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zu" durch das Wort "Zur" ersetzt.
- k) In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "des Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe ", des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- l) In § 23 Absatz 1 werden die Wörter "zu den von ihnen ausgestellten Ausweisen" gestrichen.
- m) In § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird das Wort "und" gestrichen, in Nummer 18 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 18 folgende Nummer 19 angefügt:
"19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2."
- n) In § 24 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Verfassungsschutz" die Wörter
", den Landesbehörden für Verfassungsschutz" eingefügt.
- o) In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ordnungswidrigkeiten" durch das Wort "Verkehrsordnungswidrigkeiten" ersetzt.
- p) In § 32 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder nicht rechtzeitig" gestrichen.
- q) § 32 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
- r) Der bisherige § 32 Absatz 1 Nummer 4 wird § 32 Absatz 1 Nummer 3.
- s) Der bisherige § 32 Absatz 2 Nummer 1 wird § 32 Absatz 1 Nummer 4.
- t) In § 32 Absatz 2 werden die bisherigen Nummern 2 bis 5 die Nummern 1 bis 4.
- u) § 33 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.
- bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe "6, 7 und 8" durch die Angabe "6 bis 8" ersetzt.
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe "9 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "4 und 9" ersetzt.
- dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
"12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,".
- b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- "Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.""
- c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,".
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6."
- a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
- e) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
- a) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 3. In Artikel 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Ordensname, Künstlername,"."
- 4. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
Änderung des GeldwäschegesetzesDas Geldwäschegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GWG werden nach den Wörtern "einer beglaubigten Kopie eines solchen Dokuments" ein Komma sowie die Wörter "eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
- 2. In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt:
"Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GWG die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen."